Das Kreißsaalverbot für werdende Väter ist rechtmäßig. Ein solches anlässlich der Coronapandemie ausgesprochenes Verbot ist verhältnismäßig und vom Hausrecht der Klinik gedeckt. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig (VG Leipzig) vom 09.04.2020 hervor (7 L 192/20).
Die während der Coronapandemie geltenden Einschränkungen im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben sind immens. Neben den bundesweit geltenden Einschränkungen gibt es auch Verbote auf Landesebene sowie Verbote in einzelnen Bereichen, die im Rahmen des Hausrechts einzelner Institutionen ausgesprochen werden.
Hierzu zählt zum Beispiel das von diversen Kliniken oder Krankenhäusern ausgesprochene Kreißsaalverbot für werdende Väter. In diesem Fall darf der werdende Vater bei der Geburt seines Kindes im Kreißsaal nicht dabei sein. Die werdende Mutter muss während der Geburt auf die Unterstützung ihres Partners verzichten.
Hiergegen wandte sich ein werdender Vater, dem vom Universitätsklinikum Leipzig der Zutritt zum Kreißsaal anlässlich der Geburt seiner Zwillinge verwehrt wurde. Der Vater war der Auffassung, dass seine Anwesenheit während der Geburt für seine Lebensgefährtin unerlässlich sei. Nur mit seiner Anwesenheit im Kreißsaal sei eine komplikationslose und emotional unbelastete Geburt der Zwillinge möglich.
Der werdende Vater verlangte daher, die Anwesenheit im Kreißsaal während der Geburt zuzulassen. Er sei auch bereit, sich im Vorfeld einem Coronatest zu unterziehen und den nötigen Abstand zum medizinischen Personal einzuhalten. Darüber hinaus bot der werdende Vater an, im Kreißsaal geeignete Schutzkleidung zu tragen, z.B. Atemmaske, Handschuhe und Schutzanzug.
Da die Geburt bevorstand, wandte sich der werdende Vater im einstweiligen Rechtsschutz gegen das von der Klinik ausgesprochene Zutrittsverbot. Er stellte einen entsprechenden Antrag beim VG Leipzig.
Das VG Leipzig entschied jedoch, dass das Kreißsaalverbot für werdende Väter vom öffentlich-rechtlichen Hausrecht des Uniklinikums gedeckt ist. Das Verbot ist insbesondere auch verhältnismäßig, so das VG Leipzig. Es wies daher den Antrag des werdenden Vaters zurück.
Als Begründung verwies das LG Leipzig auf das elementar wichtige öffentliche Interesse an der Erhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebes. Das durchaus nachvollziehbare private Interesse des werdenden Vaters, bei der Geburt seiner Kinder im Kreißsaal dabei zu sein, hat dahinter zurückzutreten, so das VG Leipzig.
Auch die angebotenen Maßnahmen, wie die vorherige Durchführung eines Coronatests oder das Tragen von Schutzkleidung ändern nach dem Beschluss des VG Leipzig nichts an der Rechtmäßigkeit des Kreißsaalverbots.
Ein vor der Geburt durchgeführter Coronatest trifft insbesondere keine Aussage darüber, ob zum Zeitpunkt der Entbindung eine Coronainfektion vorliegt oder nicht. Ein solch kurzfristiger Test ist zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht verfügbar.
Auch die vom Antragsteller vorgeschlagene Schutzkleidung ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht in einem solchen Umfang vorhanden, dass diese werdenden Vätern vor dem Betreten des Kreißsaals ausgehändigt werden könnten.
Das Kreißsaalverbot für werdende Väter anlässlich der derzeitigen Coronapandemie ist nach Auffassung des VG Leipzig rechtmäßig. Der Antragsteller blieb mit seinem Antrag erfolglos.
VG Leipzig, Beschluss vom 09.04.2020 – 7 L 192/20
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