Das Coronavirus hat immense Auswirkungen auf das öffentliche Leben und somit auch auf die Urlaubsplanung und die Abwicklung bereits gebuchter Reisen. Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen zum Reiserecht in Zeiten der Coronapandemie erläutert.
Wer während der Coronapandemie eine Pauschalreise gebucht hat, wird seine Reise in der Regel nicht antreten können. Stattdessen findet der Urlaub in den eigenen vier Wänden statt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob und wie die bereits gebuchte Pauschalreise storniert werden kann und ob und in welcher Höhe das bereits gezahlte Geld zurückverlangt werden kann.
Das Auswärtige Amt hat aktuell wegen der Coronapandemie eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Hierbei handelt es sich um die höchste Warnstufe des Auswärtigen Amtes. Mit der weltweiten Reisewarnung wird die dringende Empfehlung ausgesprochen, Reisen weltweit zu unterlassen. Dies begründet jedoch keinen Rechtsanspruch, bereits gebuchte Reisen kostenfrei zu stornieren oder umzubuchen.
Da ein Rechtsanspruch auf Stornierung wegen der Reisewarnung grundsätzlich nicht besteht, prüfen die Gerichte im Einzelfall, ob die Reise kostenfrei storniert werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Reise wegen eines außergewöhnlichen Umstands oder höherer Gewalt erheblich beeinträchtigt ist oder nicht durchgeführt werden kann. Die bisherige Rechtsprechung nahm bei einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes solche außergewöhnlichen Umstände an. In diesem Fall konnte die gebuchte Pauschalreise kostenfrei storniert werden.
Die Rechtsprechung zur aktuellen weltweiten Reisewarnung ist abzuwarten. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Gerichte an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhalten. In diesem Fall könnte allein wegen der aktuellen weltweiten Reisewarnung jede Pauschalreise kostenfrei storniert werden.
Wer also seine Reise nicht antreten möchte oder antreten kann, sollte zunächst den Reiseveranstalter bzw. das Reisebüro kontaktieren. In den meisten Fällen wird eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung aus Kulanzgründen aufgrund der weltweiten Reisewarnung möglich sein.
Viele Reiseveranstalter haben von sich aus bereits gebuchte Reisen storniert. Das vor Reiseantritt gezahlte Geld wird dann ohne Abzüge zurückerstattet. Noch fällige Raten müssen nicht mehr bezahlt werden.
Bei einer Individualreise müssen Übernachtung und An- und Abreise separat gesehen werden. Für die Buchung von Hotelzimmer oder Ferienwohnung gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen. Wenn das Bundesland den Aufenthalt von Touristen untersagt hat, kann und darf der Urlaub dort nicht verbracht werden. Die Kosten für die Unterbringung müssen in diesem Fall nicht bezahlt werden. Bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden. Gleiches gilt, wenn die Hotels oder Pensionen vorübergehend wegen der Coronapandemie geschlossen worden sind.
Wird ein bereits gebuchter Flug von der Fluggesellschaft annulliert und ein Ersatzflug nicht angeboten, muss der Flug auch nicht bezahlt werden. Bereits gezahlte Beträge müssen grundsätzlich ohne Abzüge zurückgezahlt werden.
Kann der Flug stattfinden, aber hat der Urlauber hieran kein Interesse mehr, weil der Urlaub am Urlaubsort nicht mehr realisiert werden kann, sieht die Rechtslage anders aus. Einen Anspruch auf kostenfreie Stornierung des Fluges gibt es in diesem Fall nicht. Es empfiehlt sich Kontakt mit der Fluggesellschaft aufzunehmen, um eine einvernehmliche Stornierung oder Umbuchung aufgrund der besonderen Umstände zu erreichen. Stornierungskosten können dann jedoch trotzdem anfallen.
Ein rechtlicher Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises im Falle des Nichtantritts des Urlaubs besteht grundsätzlich nicht. Die Bahn hat allerdings diverse Kulanzangebote zu Stornierungen, Umbuchungen und Umtausch gegen Gutschein unterbreitet. Diese gelten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus und sind den Bedingungen der Deutschen Bahn zu entnehmen.
Wird die Bahnverbindung, etwa bei grenzüberschreitender Verbindung, komplett gestrichen, muss der Fahrpreis erstattet werden. In diesem Fall muss sich der Urlauber nicht mit einem Gutschein oder einer Umbuchung abfinden lassen.
Sagt der Reiseveranstalter die Reise ab, wird der gesamte Reisepreis erstattet. Die Reiserücktrittsversicherung hat hiermit jedoch nichts zu tun. Diese gilt nach den Versicherungsbedingungen hauptsächlich im Fall einer Krankheit oder einem Unfall des Versicherten. Manchmal sind Rücktrittsgründe wegen einer Epidemie oder einer Pandemie ausgeschlossen. Der im Einzelfall geschlossene Vertrag über die Reiserücktrittsversicherung ist entscheidend.
Wer sich nach getaner Arbeit duscht oder wäscht, kann hierfür unter Umständen Vergütung verlangen. Das…
Wer als Fahrgast in einem Linienbus mitfährt, sollte sich einen Sitzplatz suchen oder zumindest sehr…
Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, ist nicht immer glücklich mit seinen Nachbarn. Insbesondere wenn es…
Das Landessozialgericht Berlin–Brandenburg (LSozG Berlin-Brandenburg) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass ein Sturz während…
Der Verkauf eines angeblich „kerngesunden“ in Wirklichkeit aber kranken Hundes durch die Stadt Ahlen an…
Die Frage, ob ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ist, wird oft erst vor Gericht geklärt. Lehnt…