Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verringern, wird die Krankschreibung durch einen Arzt vorübergehend erleichtert. Hierauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die gesetzlichen Krankenkassen geeinigt.
Gesetzlich Versicherte dürfen nun von ihrem Arzt nach telefonischer Anamnese krankgeschrieben werden. Gleiches gilt für die Ausstellung einer Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld, wenn das Kind erkrankt ist.
Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Bei einer leichten Symptomatik der oberen Atemwege ist eine telefonische Krankschreibung auch dann möglich, wenn der Verdacht einer Coronainfektion besteht.
Es muss sich jedoch in jedem Fall um lediglich leichte Beschwerden der oberen Atemwege handeln. Anderenfalls ist eine telefonische Krankschreibung ausgeschlossen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darf für maximal 14 Tage ausgestellt werden. Zunächst sah die Sonderregelung lediglich die Dauer von 7 Tagen vor. Am 23.3.2020 einigten sich die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen auf eine Dauer von 14 Tagen.
Die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Symptome ist unzulässig. Der Arzt darf also nicht krankschreiben, wenn der Patient keine Symptome hat. Insbesondere darf eine Krankschreibung nicht erfolgen, wenn der Patient befürchtet, mit dem Coronavirus infiziert zu sein. Liegen keine Krankheitssymptome vor, darf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.
Eine Krankschreibung allein wegen Quarantäne ist nicht zulässig. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer Krankheitssymptome hat. Dann darf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Dass sich der Patient in Quarantäne befindet, ändert daran nichts.
Ist eine behördliche Quarantäne angeordnet worden, ohne dass Krankheitssymptome vorliegen, muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten. Er kann jedoch von der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat, Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen.
Auch bei positivem Coronatest wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur bei Krankheitssymptomen ausgestellt. Bei einem positiven Coronatest ohne Symptome und der Anordnung von Quarantäne erhält der Arbeitnehmer weiterhin Lohn bzw. Gehalt vom Arbeitgeber. Dann gilt das Infektionsschutzgesetz mit seinem Entschädigungsanspruch.
Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den Patienten darauf hinzuweisen, dass er bei Verschlechterung seines Gesundheitszustandes unverzüglich einen Arzt aufsuchen muss. In diesem Fall soll vorher eine telefonische Rücksprache bzw. Anmeldung erfolgen.
Darüber hinaus muss der Arzt bei einem Coronaverdacht den Patienten darüber aufklären, wo er sich testen lassen kann. Eine eventuell nötige Überweisung soll der Arzt dem Patienten per Post zuschicken.
Die Sonderregelungen zur Erleichterung der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten zunächst bis zum 23.06.2020.
Mit dieser Regelung soll die Ausbreitung des Coronavirus reduziert werden. Es soll verhindert werden, dass Patienten sich bei einem Arztbesuch mit dem Coronavirus infizieren oder selbst andere Patienten in der Arztpraxis anstecken.
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