Das Coronavirus breitet sich weltweit aus, Deutschland ist stark betroffen. Der Schutz der Bevölkerung steht im Vordergrund, insbesondere der Schutz der älteren und kranken Menschen. Aber auch die Wirtschaft ist massiv beeinträchtigt. Nicht selten steht die Existenz auf dem Spiel.
Das Coronavirus hat auch erhebliche Auswirkungen auf bestehende Arbeitsverhältnisse. Sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern herrscht Unsicherheit darüber, welche Rechte und Pflichten in Zeiten der Coronakrise bestehen. Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen werden nachstehend erläutert.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es nicht. Wenn der Arbeitsvertrag kein Homeoffice vorsieht, sieht es schlecht aus. Allerdings können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages Homeoffice vereinbaren. Eine solche Regelung kann auch befristet sein. Möglich wäre eine zeitliche Befristung, die insbesondere während der Corona-Pandemie sinnvoll sein kann.
Die Sorge sich anzustecken, ist groß. Aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr im Büro fragen sich viele Arbeitnehmer, ob und gegebenenfalls wann sie sich weigern dürfen, ins Büro zu kommen. Grundsätzlich gilt, allein die Angst vor einer Ansteckung berechtigt nicht dazu, zu Hause zu bleiben.
Wenn aufgrund der Schließung von Schule oder KITA eine Betreuung der Kinder anderweitig tatsächlich unmöglich ist, kann der Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Absatz 3 BGB geltend machen. Dies gilt aber nur, wenn die Erbringung der Leistung tatsächlich unzumutbar ist, also eine andere Betreuungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
Nachweisen muss dies der Arbeitnehmer. Wegen der besonderen Gefahr für ältere Menschen müssen die Großeltern für eine Betreuung nicht berücksichtigt werden.
Die Entgeltfortzahlung kommt in diesem Fall lediglich unter den Voraussetzungen des § 616 BGB in Betracht. Hiernach kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Verhinderung aus persönlichen Gründen für eine nicht erhebliche Zeit entstehen. Über einen längeren Zeitraum besteht jedoch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Möglich wäre das Abbauen von Überstunden bzw. Urlaub. Auch eine unbezahlte Freistellung kommt in Betracht. In der besonderen Lage der Coronakrise sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Ist der Arbeitnehmer in Quarantäne und krank, ist die Lage klar. Es besteht für die Dauer von sechs Wochen ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Muss der Arbeitnehmer in Quarantäne, obwohl er keine Krankheitssymptome hat, muss der Arbeitgeber ebenfalls für sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten.
Allerdings kann er sich nach § 56 Infektionsschutzgesetz die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
Bei der Urlaubsplanung sind grundsätzlich die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann lediglich bei dringenden betrieblichen Gründen Zwangsurlaub anordnen. Auftragsmangel ist jedoch kein dringender betrieblicher Grund. Eine schlechte Auftragslage oder ein Totalausfall liegt jedoch im Risikobereich des Arbeitgebers, auch in Zeiten einer Pandemie wie Corona.
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