Das Homeoffice ist noch immer eher die Ausnahme. Lediglich 12% der Arbeitnehmer arbeiten ganz oder teilweise von zu Hause aus, so aktuelle statistische Erhebungen. Viele Arbeitgeber weigern sich, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten bzw. dem Wunsch nach Homeoffice nachzukommen. Grund ist die Befürchtung, dass zu Hause weniger gearbeitet wird als im Büro.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht, noch nicht. Im Bundesarbeitsministerium gibt es seit geraumer Zeit Pläne für ein Gesetz zum Homeoffice. Wann dieses kommen wird und was darin geregelt ist, bleibt abzuwarten. Bis dahin besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice jedenfalls nicht.
Ein Anspruch auf Homeoffice kann im Arbeitsvertrag geregelt sein. Dann kann und darf der Arbeitnehmer je nach arbeitsvertraglicher Regelung von zu Hause aus arbeiten. In diesem Fall sollte die Homeoffice-Regelung so umfangreich wie möglich sein. Dies schafft Sicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte sich im Arbeitsvertrag eine möglichst eindeutige Regelung zum zeitlichen Umfang vom Homeoffice finden. Auch die Erreichbarkeit des Mitarbeiters sollte möglichst konkret geregelt sein. Sinnvoll ist darüber hinaus die Vereinbarung von Dokumentationspflichten, denen der Arbeitnehmer nachkommen muss. In jedem Fall müssen auch im Homeoffice die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
Auch im Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz. Die gesetzlich zulässige Arbeitszeit von acht Stunden darf nicht überschritten werden. Zudem müssen gesetzlich festgelegte Pausenzeiten eingehalten werden.
Wird die Arbeitsleistung im Homeoffice erbracht, gilt der gesetzliche Unfallschutz. Dies gilt jedoch nur dann und solange tatsächlich und für den Arbeitgeber im Homeoffice gearbeitet wird. Wichtig ist hier die genaue Dokumentation der Arbeitszeit, insbesondere wenn das häusliche Arbeitszimmer auch für private Angelegenheiten genutzt wird.
Möglich ist auch die Vereinbarkeit von Vertrauensarbeit. Dies bedeutet, dass die Arbeitszeit nicht erfasst wird und der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit grundsätzlich selbst einteilen und gestalten darf.
Das Anweisen von Homeoffice durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unzulässig. Eine solche Anweisung ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers in der Regel nicht erfasst. Im Arbeitsvertrag ist häufig der Arbeitsort festgelegt. Meist handelt es sich um die Betriebsstätte des Arbeitgebers.
Eine Tätigkeit zu Hause ist nicht mit der Tätigkeit in der Betriebsstätte zusammen mit anderen Mitarbeitern zu vergleichen. Auch kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zwingen, seinen privaten Wohnraum als Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen.
Generell gilt, je genauer die Homeoffice-Regelung, desto klarer der Umgang mit dem Homeoffice. Dies bringt Sicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Tendenziell wird davon auszugehen sein, dass Homeoffice in der Arbeitswelt weiter zunimmt. Eine gesetzliche Regelung hierzu ist in absehbarer Seite zu erwarten.
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