Wer in seiner Wohnungsanzeige darauf hinweist, dass die Vermietung nur an Deutsche erfolgt, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Denn eine solche Formulierung diskriminiert alle Nicht-Deutschen, indem diese von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft ausgeschlossen werden. Der Benachteiligte kann in diesem Fall vom Inserenten Entschädigung verlangen, so das AG Augsburg in einem aktuellen Urteil vom 10.12.2019 (20 C 2566/19).
Geklagt hatte ein Mann aus Burkina Faso, der in Augsburg eine Wohnung suchte. Bei seiner Suche stieß er auf eine Anzeige des Beklagten, in der es wörtlich hieß:
„… 1 ZKB 40 qm sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche,…“
Der Kläger rief sodann beim Beklagten an und bekundete sein Interesse an der Wohnung. Nach Angabe des Klägers wurde das Telefonat vom Beklagten sofort beendet, als dieser von der Herkunft des Klägers erfuhr. Der Beklagte räumte später ein, einmal Ärger mit einem angeblich türkischen Drogendealer gehabt zu haben und er aus diesem Grund nur noch an Deutsche vermieten wolle. Deshalb habe er die eindeutige Formulierung in seinem Inserat gewählt, wonach er nur an Deutsche vermieten wolle.
Eine solche Anzeige ist jedoch „schlichtweg nicht hinnehmbar“, urteilte das AG Augsburg. Die Anzeige des Beklagten stellt eine „offene Benachteiligung von Ausländern“ dar und verstößt damit gegen das AGG, so das AG Augsburg.
Das AG Augsburg sprach dem Kläger wegen seiner Benachteiligung eine Entschädigung von 1.000,- € zu. Darüber hinaus verurteilte das AG Augsburg den Beklagten zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen. Denn dieser vermietete über die streitgegenständliche Wohnung hinaus noch weitere Wohnungen.
Und da bereits ein Verstoß gegen das AGG vorliegt, besteht die Gefahr, dass der Beklagte auch bei anderen Inseraten die Formulierung „nur an Deutsche“ verwenden würde. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das AG Augsburg dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, an.
In der Urteilsbegründung wählte das AG Augsburg deutliche Worte: „Verbrechen und Vergehen werden von Menschen begangen, nicht von Staatsangehörigen“. Die Entschädigung diene der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Wohnungsinteressenten, so das AG Augbsurg.
AG Augsburg, Urteil vom 10.12.2019 – 20 C 2566/19
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