Categories: Mietrecht

Diskriminierung in Wohnungsanzeige – Entschädigung nach AGG (AG Augsburg, Urt. v. 10.12.2019 – 20 C 2566/19)

Wer in seiner Wohnungsanzeige darauf hinweist, dass die Vermietung nur an Deutsche erfolgt, verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Denn eine solche Formulierung diskriminiert alle Nicht-Deutschen, indem diese von der Eingehung eines Vertragsverhältnisses aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft ausgeschlossen werden. Der Benachteiligte kann in diesem Fall vom Inserenten Entschädigung verlangen, so das AG Augsburg in einem aktuellen Urteil vom 10.12.2019 (20 C 2566/19).

Vermietung “nur an Deutsche”

Geklagt hatte ein Mann aus Burkina Faso, der in Augsburg eine Wohnung suchte. Bei seiner Suche stieß er auf eine Anzeige des Beklagten, in der es wörtlich hieß:

„… 1 ZKB 40 qm sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche,…“

Ablehnung durch den Vermieter

Der Kläger rief sodann beim Beklagten an und bekundete sein Interesse an der Wohnung. Nach Angabe des Klägers wurde das Telefonat vom Beklagten sofort beendet, als dieser von der Herkunft des Klägers erfuhr. Der Beklagte räumte später ein, einmal Ärger mit einem angeblich türkischen Drogendealer gehabt zu haben und er aus diesem Grund nur noch an Deutsche vermieten wolle. Deshalb habe er die eindeutige Formulierung in seinem Inserat gewählt, wonach er nur an Deutsche vermieten wolle.

Offene Benachteiligung von Ausländern

Eine solche Anzeige ist jedoch „schlichtweg nicht hinnehmbar“, urteilte das AG Augsburg. Die Anzeige des Beklagten stellt eine „offene Benachteiligung von Ausländern“ dar und verstößt damit gegen das AGG, so das AG Augsburg.

Entschädigung nach AGG in Höhe von 1.000,- €

Das AG Augsburg sprach dem Kläger wegen seiner Benachteiligung eine Entschädigung von 1.000,- € zu. Darüber hinaus verurteilte das AG Augsburg den Beklagten zur Unterlassung zukünftiger Benachteiligungen. Denn dieser vermietete über die streitgegenständliche Wohnung hinaus noch weitere Wohnungen.

Wiederholungsgefahr bei weiteren Inseraten

Und da bereits ein Verstoß gegen das AGG vorliegt, besteht die Gefahr, dass der Beklagte auch bei anderen Inseraten die Formulierung „nur an Deutsche“ verwenden würde. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte das AG Augsburg dem Beklagten Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, an.

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

In der Urteilsbegründung wählte das AG Augsburg deutliche Worte: „Verbrechen und Vergehen werden von Menschen begangen, nicht von Staatsangehörigen“. Die Entschädigung diene der Genugtuung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Wohnungsinteressenten, so das AG Augbsurg.

AG Augsburg, Urteil vom 10.12.2019 – 20 C 2566/19

rechtstipp24

Share
Published by
rechtstipp24

Recent Posts

Sturz im Supermarkt – Kein Schmerzensgeld (LG Frankenthal, Urt. v. 16.09.2025 – 1 O 21/24)

Wer in einem Supermarkt auf einem Salatblatt ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies gilt…

6 Tagen ago

Keine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen (VG Freiburg, Urt. v. 15.04.2025 – 2 K 1112/24)

Aufgrund der allgemeinen Schulpflicht in Deutschland ist auch die Teilnahme am schulischen Schwimmunterricht Pflicht. Aus…

3 Wochen ago

Unfall bei geführter Radtour – Schadensersatz und Schmerzensgeld (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.06.2025 – 2-24 O 55/22)

Wer als Teilnehmer einer gebuchten und geführten Fahrradtour stürzt, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn…

4 Wochen ago

Störung des Hausfriedens – Darf der Vermieter kündigen? (AG Köln, Urt. v. 18.07.2024 – 222 C 17/24)

Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss gewisse Störungen hinnehmen. Lärm oder Geruchsbelästigungen gehören im Prinzip…

4 Monaten ago
Datenschutz
Impressum