Die Änderung des Familiennamens eines Kindes nach Trennung der Eltern ist gerechtfertigt, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung ist insbesondere dann gegeben, wenn die fortwährende Erinnerung an dramatische Geschehnisse im Zusammenhang mit der Trennung eine erhebliche seelische Belastung für das Kind darstellen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz) am 06.05.2019 (7 A 10074/19).
Die Trennung der Eltern stellt insbesondere für die Kinder eine erhebliche Belastung dar. Da die Trennung meist auch mit einer räumlichen Trennung verbunden ist, bricht die Familie auseinander. Die Kinder sind oft die Leidtragenden, besonders wenn die Eltern nach der Trennung noch über Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterhalt streiten.
Wohnt das Kind nach der Trennung bei einem Elternteil, trägt es aber den Familiennamen des anderen Teils, kann es bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Namensänderung beantragen. Ein wichtiger Grund für eine solche Namensänderung ist dann gegeben, wenn aufgrund erheblicher seelischer Belastungen des Kindes eine Änderung des Familiennamens für das Kindeswohl erforderlich ist.
Über einen solchen Fall hatte das OVG Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Vorangegangen war ein jahrelanger Streit zwischen Vater und Mutter von drei gemeinsamen Kindern. Die Eltern waren nicht verheiratet, lebten aber mit ihren drei Kindern zunächst als Familie zusammen. Zwischen den Eltern kam es immer häufiger zu Streit, bis diese sich trennten. Die Kinder trugen den Familiennamen der Mutter.
In der Trennungsphase zog die Mutter mit allen drei Kindern, ohne vorherige Absprache mit dem Vater, zunächst für ein paar Monate ins Frauenhaus, dann zu ihren Eltern. Die Kinder waren in die Pläne der Mutter nicht eingeweiht und wollten auch unter keinen Umständen von zu Hause ausziehen. Dieses Erlebnis war insbesondere für die älteren Kinder äußerst belastend.
Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit über Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Schließlich einigten sich die Eltern, dass das jüngste Kind bei der Mutter und die beiden älteren Geschwister beim Vater wohnen sollen. Die älteren Kinder hatten am Ende kaum noch Kontakt zu ihrer Mutter.
Die beim Vater lebenden Kinder litten zunehmend unter der Tatsache, dass sie einen anderen Familiennamen als ihr Vater hatten. Nach Aussage der Kinder wurden sie immer wieder in verschiedenen Situationen gefragt, warum sie nicht den Namen ihres Vaters tragen würden.
Die Kinder wurden damit fortwährend an die Trennung ihrer Eltern, insbesondere an die aus ihrer Sicht dramatischen Geschehnisse im Zusammenhang mit der Trennung erinnert, so die Aussage der Kinder. Die Kinder beantragten schließlich die Änderung ihres Familiennamens in den Familiennamen des Vaters.
Die Beklagte gab dem Antrag statt. Die Mutter war hiermit jedoch überhaupt nicht einverstanden und legte Widerspruch und anschließend Klage ein. Das Verwaltungsgericht gab der Mutter zunächst Recht. Über die Berufung des Vaters hatte nun das OVG Rheinland-Pfalz zu entscheiden.
Das OVG Rheinland-Pfalz entschied: Die Kinder hatten einen Anspruch auf Änderung ihres Familiennamens! Es lag aufgrund der erheblichen seelischen Belastung ein wichtiger Grund zur Namensänderung vor, so das OVG Rheinland-Pfalz.
Rechtliche Grundlage für eine Namensänderung ist § 3 Absatz 1 des NamÄndG. Hiernach muss für die Änderung des Familiennamens ein wichtiger Grund vorliegen. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn „die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt“. Hierauf weist das OVG Rheinland-Pfalz unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin (BVerwG, Urteil vom 20.2.2002, 6 C 18/01).
Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes ist insbesondere die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB heranzuziehen, so das OVG Rheinland-Pfalz. Hiernach ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl eines Kindes geschiedener Eltern erforderlich ist.
Dies muss auch für Kinder nicht verheirateter Eltern gelten, so das OVG Rheinland-Pfalz. Die Interessenlage ist hier keine andere, so dass dieselben Maßstäbe anzuwenden sind. Hierauf weist das OVG Rheinland-Pfalz hin.
Im vorliegenden Fall ging das OVG Rheinland-Pfalz von einem solchen wichtigen Grund aus. Dieser folgte aus der von beiden Kindern geschilderten seelischen Belastung.
Insbesondere handelte es sich nach Auffassung des Gerichts nicht lediglich um hinzunehmende Unannehmlichkeiten, wie es das Verwaltungsgericht zuvor gesehen hatte.
Die Schilderungen der Kinder lassen darauf schließen, dass die seelischen Belastungen im Zusammenhang mit dem Führen des Familiennamens der Mutter weit über die normalen Schwierigkeiten hinaus, denen Kinder nach der Trennung ausgesetzt sind, so das Gericht. Insbesondere die ständige Erinnerung an die dramatischen Geschehnisse, wie z.B. der plötzliche Auszug, stellte nach Auffassung des Gerichts eine besondere erhebliche Belastung dar.
Hinzu kommt nach den Ausführungen des Gerichts ein tiefgreifender Entfremdungsprozess der Kinder gegenüber der Mutter. Seit mehreren Jahren gibt es keinen persönlichen Kontakt mehr. Die Mutter wird nur noch als die „J.“ bezeichnet.
Die Abwägung der Interessen durch das Gericht ergab, dass die Interessen der Mutter und die sonstigen für eine Namenskontinuität sprechenden Belange zurücktreten mussten. Den Interessen der Kinder an einer Namensänderung war aufgrund der erheblichen seelischen Belastung Vorrang zu geben, so das Gericht. Eine Namensänderung war aus Gründen des Kindeswohls erforderlich.
Das OVG Rheinland-Pfalz hob das Urteil des Verwaltungsgerichtes auf und wies die Klage der Mutter gegen den Namensänderungsbescheid ab.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2019 – 7 A 10074/19
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