Fallen von herüberragenden Zweigen und Ästen des Nachbarbaumes Zapfen und Nadeln auf ein Grundstück, hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung der auf das Grundstück ragenden Zweige und Äste. Der Beseitigungsanspruch aus § 910 BGB gilt nicht nur für eine unmittelbare Beeinträchtigung durch herüberragende Äste, sondern eben auch für eine mittelbare Beeinträchtigung, wie z.B. Nadel- und Zapfenabfall. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.06.2019 klar (V ZR 102/18).
Wer ein freundschaftliches oder zumindest problemloses Verhältnis zu seinen Grundstücksnachbarn hat, kann sich glücklich schätzen. Denn häufig führen typische nachbarschaftsrechtliche Probleme zu einem angespannten bis hin zu eskalierendem Nachbarschaftsverhältnis. Ein besonders hartnäckiges weil wiederkehrendes Problem stellen Laub, Blätter, Nadeln oder Zapfen eines Nachbarbaumes dar, wenn diese auf das eigene Grundstück fallen. Hierzu gibt es aufgrund der Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten unzählige Urteile.
Ein Grundsatzurteil hierzu fällte nun der BGH. Er stellte klar, dass ein Grundstückseigentümer grundsätzlich die herüberragenden Zweige und Äste des Nachbarbaumes beseitigen lassen kann, wenn von diesen Nadeln, Zapfen u.ä. auf das eigene Grundstück fallen. In diesem Fall ist nämlich die Norm des § 910 BGB anzuwenden und nicht § 906 BGB, wie es zuvor das Landgericht entschieden hatte.
Nach § 906 BGB hätte der Grundstückseigentümer eine unwesentliche Beeinträchtigung seines Grundstücks in der Regel hinzunehmen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung ist bereits dann anzunehmen, wenn der Nachbar gesetzliche Regelungen, wie z.B. Regelungen zu den Abstandsflächen, eingehalten hat.
Die nach dem BGH hier anzuwendende Vorschrift des § 910 BGB sieht jedoch einen generellen Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des Grundstücks durch herüberragende Zweige und Äste vor.
Und der BGH stellt klar: Die Norm des § 910 BGB betrifft nicht nur unmittelbare Beeinträchtigungen, wie z.B. Berührungen der herüberragenden Zweige und Äste am Wohnhaus o.ä., sondern auch mittelbare Beeinträchtigungen. Bei Abfall von Nadeln oder Zapfen, handelt es sich um mittelbare Beeinträchtigungen, die wenn sie von herüberragenden Zweigen stammen, von § 910 BGB umfasst sind, so der BGH.
Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 910 BGB lassen darauf schließen, dass ein Beseitigungsanspruch bezogen auf die herüberragenden Zweige und Äste nur bei unmittelbarer Beeinträchtigung gegeben sein soll. Hierauf weist der BGH in seinem Urteil hin.
Nach Auffassung des BGH lässt sich der strengere Maßstab bei herüberragenden Zweigen und Ästen insbesondere daraus rechtfertigen, dass eben gerade nicht von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ausgegangen werden kann, wenn der Nachbar die Zweige und Äste über die eigene Grundstücksgrenze herauswachsen lässt.
Der Kläger in diesem Verfahren hatte nun endlich in dritter Instanz gewonnen, nachdem das Amtsgericht der Klage zunächst stattgab, aber das Landgericht einen Beseitigungsanspruch ablehnte, da es § 910 BGB nur für unmittelbare Beeinträchtigungen anwendete.
Ein Anspruch auf Beseitigung von herüberragenden Zweigen und Ästen kann demzufolge auch aus § 910 BGB folgen, wenn von diesen Zweigen und Ästen „nur“ eine mittelbare Beeinträchtigung ausgeht. Dies zumindest stellte der BGH in seinem Urteil endgültig klar.
BGH, Urt. vom 14.06.2019– V ZR 102/18
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