Ein mit „Entwurf“ überschriebenes Testament kann bindend sein. Entscheidend ist nämlich nicht die Überschrift, sondern ob der Verfasser mit dem Testament seinen letzten Willen verbindlich zum Ausdruck bringen wollte.
Ob ein Testament trotz der Überschrift „Entwurf“ verbindlich ist, hängt von der Würdigung durch das Gericht ab. Bleiben in dem Testament Regelungen offen, die Gegenstand des endgültigen Testaments sein sollten, spricht das indessen gegen das Vorliegen eines verbindlichen Testaments. So hat es das OLG Frankfurt a. M. entschieden.
In dem vom OLG Frankfurt a. M. entschiedenen Fall enthielt der Entwurf es Testaments zahlreiche Lücken. So ließ der Text erkennen, dass ein Nacherbe eingesetzt werden solle, der aber nicht benannt war. Außerdem fehlten Angaben zu den Kosten der Nachlassregelung. Der Entwurf sah an dieser Stelle die Eintragung eines Geldbetrags vor. Auch an anderen Stellen fehlten Eurobeträge, die sogar dazu führten, dass die Gesamtregelung nicht nachvollziehbar war. Es war nämlich nicht klar, wie hoch ein letztlich zu verteilender Anteil von 50% betragsmäßig sein sollte.
Gegen das Vorliegen eines wirksamen Testaments sprach außerdem die fehlende Angabe eines Datums. Außerdem enthielt das Testament keine richtige Unterschrift, sondern nur eine Paraphe. Zwar genügt auch ein mittels Paraphe unterzeichnetes Testament den formalen Anforderungen, gleichwohl sprach diese nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. gegen das Vorliegen eines wirksamen Testaments.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.08.2019 – 10 W 38/19 (in Fortführung von BayObLG, Beschluss vom 21.07.1970 – Breg. 1 a Z 108/69)
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.07.2019 – 2-27 O 153/19
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