Stellt ein Miteigentümer im Treppenhaus der Wohnungseigentümergemeinschaft Blumentöpfe und ähnliches auf, handelt es sich um eine zulässige Nutzung des Gemeinschaftseigentums. Dies gilt, wenn dadurch die Nutzung des Treppenhauses durch die anderen Eigentümer nicht erheblich beeinträchtigt wird. So urteilte das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a.M.) am 14.03.2019 (2/13 S 94/18).
Die Freude über eine Eigentumswohnung reicht häufig nicht über die eigenen vier Wände hinaus. Insbesondere die Nutzung des Gemeinschaftseigentums, wie z.B. des Treppenhauses, ist oft Anlass für Konflikte unter den Miteigentümern.
Gut beraten ist, wer zusammen mit den anderen Wohnungseigentümern Regeln über die Art und Weise der Nutzung der Gemeinschaftsflächen aufstellt. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft klare Regeln zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums, lassen sich Probleme oft im Keim ersticken. Gibt es diese Regelungen nicht, gilt: Wenn keine erheblichen Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer im Sinne des § 14 Nummer 1 WEG vorliegen, haben diese die Nutzung des einzelnen Eigentümers zu dulden.
Diese Erfahrung mussten auch die Wohnungseigentümer einer WEG in Frankfurt a.M. machen. Ein Eigentümer hatte offensichtlich viel Freude am Dekorieren und verschönerte das gemeinsame Treppenhaus mit allerlei Pflanzen, dazugehörigen Töpfen und Metallständern sowie weiteren Dekorationsgegenständen.
Die übrigen Miteigentümer waren jedoch gar nicht begeistert und verlangten das Entfernen der aufgestellten Blumentöpfe und Dekorationsgegenstände. Da sich der Eigentümer weigerte, erhob die WEG Klage beim zuständigen Amtsgericht. Als Grund gab die WEG neben der für sie nicht hinzunehmenden optischen Veränderung des Treppenhauses die Verengung des Rettungsweges an.
Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt. Es verurteilte den Eigentümer zur teilweisen Entfernung der im Treppenhaus aufgestellten Gegenstände. Der Eigentümer legte gegen das Urteil Berufung ein. Aus seiner Sicht war es sein gutes Recht, das Treppenhaus zu dekorieren, schließlich sei er zur Mitnutzung des Gemeinschaftseigentums berechtigt.
Das LG Frankfurt a.M. gab dem Eigentümer Recht! Es hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, die aufgestellten Pflanzen und Metallständer sowie die übrigen Dekorationsgegenstände zu entfernen.
Da der Eigentümer zur (Mit)Nutzung des Gemeinschaftseigentums wie z.B. des Treppenhauses berechtigt ist, darf er dieses eben auch nutzen. Zur üblichen Nutzung des Treppenhauses gehört nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. auch das Aufstellen von Pflanzen und Dekorationsgegenständen, insbesondere wenn vor den Fenstern Innenfensterbänke oder vergleichbare Absätze vorhanden sind.
Da die WEG keine Vereinbarungen zur Art und Weise der Nutzung der Gemeinschaftsflächen getroffen hat, ist § 14 Nummer 1 WEG heranzuziehen, hierauf weist das LG Frankfurt a.M. hin. Nach § 14 Nummer 1 WEG darf der einzelne Eigentümer das gemeinschaftliche Eigentum nur in solcher Weise nutzen, dass „dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst“.
Die Frage war daher hier, ob in dem Aufstellen der Pflanzen usw. eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Miteigentümer liegt. Das war nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. nicht der Fall. Nach objektiven Kriterien ging das Aufstellen der Pflanzen und Gegenstände nicht über das hinzunehmende Maß hinaus. Das gemeinschaftliche Eigentum darf eben von jedem Sondereigentümer (mit-)benutzt werden, so das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil.
Ob die Dekoration des Treppenhauses auch den Geschmack der übrigen Eigentümer trifft, ist nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. nicht von Bedeutung. Jedenfalls waren die abgestellten Gegenstände „nicht ihrer Natur nach anstößig“, so das LG Frankfurt a.M..
Auch eine unzulässige Verengung des Rettungsweges lag nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. nicht vor. Die Pflanzen und anderen Gegenstände nahmen nur einen geringen Teil des Treppenhauses ein und befanden sich allesamt in unmittelbarer Nähe zu Fenstern und Wänden. Der Durchgang im Treppenaufgang war jedenfalls, wenn überhaupt, nur unwesentlich beeinträchtigt, so das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil. Auch in dieser Hinsicht lag keine rechtswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch den Eigentümer vor.
Das Aufstellen der Pflanzen und anderen Gegenstände verstieß daher nicht gegen § 14 Nummer 1 WEG und ist durch die übrigen Miteigentümer hinzunehmen. Diesen steht es aber jederzeit frei, für die Nutzung der Gemeinschaftsflächen Regeln aufzustellen, um Konflikten über die Art und Weise der Nutzung zukünftig aus dem Weg zu gehen. Hierauf weist das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil hin.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.03.2019 – 2/13 S 94/18
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