Nimmt eine Mutter ihr krankes Kind mit zur Arbeit, liegt ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vor. Eine fristlose Kündigung ist jedoch nicht gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG Siegburg) in einem aktuellen Urteil vom 04.09.2019. (3 Ca 642/19).
Ist das Kind eines Arbeitnehmers erkrankt, führt dies häufig zu Gewissenskonflikten. Wie lange sollte das Kind zu Hause bleiben, wann kann es wieder in die KITA oder in die Schule und wann kann der Arbeitnehmer wieder seiner Arbeit nachgehen. Für einige Arbeitnehmer scheint es eine gute Lösung zu sein, das kranke Kind mit ins Büro bzw. zur Arbeit zu nehmen. Das Kind wird betreut und der Arbeitnehmer kann arbeiten. Doch der Schein trügt.
Denn rechtlich gesehen bedeutet das Mitbringen eines kranken Kindes zur Arbeit einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Dies musste eine Arbeitnehmerin und zugleich Mutter von zwei Kindern feststellen.
Sie war als Altenpflegefachkraft beschäftigt und befand sich noch in der Probezeit. Während der Probezeit erkrankten ihre Kinder. Der Arzt stellte ihre Betreuungsbedürftigkeit fest. Die Mutter nahm nun ihre kranken Kinder mit zur Arbeit und konnte somit ihrer Arbeitstätigkeit weiter nachgehen.
Einige Tage später wurde die Mutter dann selbst krank und konnte nicht zur Arbeit erscheinen. Ihr Arbeitgeber schrieb währenddessen die fristlose Kündigung und übergab diese der Mutter. Kündigungsgrund war das unerlaubte Mitbringen der kranken Kinder zur Arbeit.
Die Mutter war hiermit nicht einverstanden. Sie erhob Klage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Das ArbG Siegburg gab der Mutter Recht. Das Mitbringen kranker Kinder zur Arbeit rechtfertigt nicht die fristlose Kündigung, so das ArbG. Wer seine kranken Kinder mit zur Arbeit nimmt, verstößt zwar gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Insbesondere aus versicherungsrechtlichen Gründen und wegen der Ansteckungsgefahr stellt das Mitbringen kranker Kinder zur Arbeit eine Pflichtverletzung dar.
Diese Pflichtverletzung ist jedoch nicht so schwer, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden darf, so das ArbG Siegburg. Genügt hätte in diesem Fall der Ausspruch einer Abmahnung.
Da sich die Mutter der kranken Kinder jedoch noch in der Probezeit befand, half ihr das Urteil des ArbG Siegburg nur bedingt weiter. Denn in der Probezeit konnte ihr Arbeitgeber auch ohne Kündigungsgrund das Arbeitsverhältnis beenden. Er hatte hierfür jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Ein Arbeitnehmer ist in jedem Fall besser beraten, wenn er mit seinem kranken Kind zu Hause bleibt. Ob ihn das vor einer Kündigung insbesondere in der Probezeit bewahrt, ist eine andere Frage.
ArbG Siegburg, Urteil vom 04.09.2019 – 3 Ca 642/19
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