Die gesetzliche Helmpflicht beim Motorradfahren gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Motorradfahrer auf religiöse Hinderungsgründe beruft. Dieses Urteil fällte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 04.07.2019 (3 C 24.17).
Geklagt hatte ein Mann, der aus religiösen Gründen einen Turban trug. Aufgrund des Turbans auf seinem Kopf konnte der Kläger nicht zusätzlich noch einen Helm aufsetzen. Er beantragte bei der Stadt Koblenz eine Ausnahmegenehmigung, nach der er von der Helmpflicht beim Motorradfahren befreit sein sollte.
Die Stadt Koblenz lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass eine Ausnahmegenehmigung nur aus gesundheitlichen Gründen in Betracht kommen würde.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, ohne Erfolg. Auch die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers entschied der VGH Baden-Württemberg, dass die Beklagte erneut über die beantragte Ausnahmegenehmigung entscheiden muss. Der VGH Baden-Württemberg wies daraufhin, dass eine Ausnahmegenehmigung grundsätzlich auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Dies müsse die Beklagte bei ihrer Entscheidung mit einbeziehen.
Dem Kläger war die Verpflichtung der Beklagten, über den Antrag erneut zu entscheiden, nicht genug. Er legte Revision beim BVerwG ein und verlangte die Erteilung der Ausnahmegenehmigung.
Das BVerwG wies die Revision zurück und lehnte damit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab.
Grundsätzlich, so das BVerwG, kann die gesetzlich angeordnete Helmpflicht den Kläger in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt hier jedoch nur mittelbar vor. Der Kläger wird nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert, er muss jedoch beim Tragen seines Turbans auf das Motorradfahren verzichten.
Diese Einschränkung ist nach dem Urteil des BVerwG hinzunehmen. Wenngleich die Religionsfreiheit des Klägers nach Artikel 4 Absatz 1 Grundgesetz betroffen sein mag, sind hier die Grundrechte Dritter zu beachten.
Die gesetzliche Helmpflicht dient nämlich nicht nur dem Schutz des Helmträgers, sondern auch der körperlichen und psychischen Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter, so das BVerwG. Insbesondere können Unfallbeteiligte bei dem Unfalltod oder schweren Verletzungen des nicht durch einen Helm geschützten Motorradfahrers traumatisiert werden. Darüber hinaus ist ein durch einen Helm geschützter Motorradfahrer bei einem Unfall eher in der Lage, „zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft“.
Hierauf weist das BVerwG hin. Die mittelbare Beeinträchtigung der Religionsfreiheit des Klägers muss hierhinter zurückstehen.
Nach Auffassung des BVerwG könnte ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht allenfalls dann bestehen, wenn „dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann“.
Dies ist jedoch in diesem Rechtsstreit nicht der Fall gewesen, so das BVerwG. Der Kläger verfügte über eine Fahrerlaubnis zum Führen von PKW und besitzt einen Lieferwagen. Er kann daher ohne weiteres auf seinen Lieferwagen umsteigen und ist nicht ausschließlich auf das Motorrad angewiesen.
BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 3 C 24.17
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