Nimmt die Bank für Einzahlungen und Auszahlungen am Schalter eine Gebühr, ist dies grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Bank dem Kunden als Alternative eine bestimmte Anzahl von kostenlosen Bareinzahlungen und Barauszahlungen nicht eingeräumt hat. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Grundsatzurteil vom 18.06.2019 (XI ZR 768/17).
Der BGH gab damit seine bisherige Rechtsprechung zur sogenannten Freipostenregelung auf. In der Vergangenheit entschied der BGH, dass Banken ein Entgelt für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter nur dann verlangen können, wenn sie dem Kunden im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- Barauszahlungen eingeräumt hat.
Grund für die Änderung der Rechtsprechung des BGH ist eine Gesetzesänderung im Jahr 2009. In diesem Jahr hat der deutsche Gesetzgeber die europäische Zahlungsdienstrichtlinie 2007 in nationales Recht umgesetzt.
Seit 2009 gilt das neue Zahlungsdiensterecht, welches in §§ 675c ff. BGB geregelt ist. Hiernach ist für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das „vereinbarte Entgelt zu entrichten“ (§ 675f Absatz 5 Satz 1 BGB). Eine solche Regelung gab es zuvor nicht. Statt dessen wurden Ein- und Auszahlungen auf ein oder von einem Girokonto nach Darlehensrecht (§§ 488 ff. BGB) oder dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) beurteilt. Diese Vorschriften sahen weder für die Begründung noch für die Erfüllung des Verhältnisses ein Entgelt vor.
Dies ist seit der Umsetzung der europäischen Zahlungsrichtlinie in nationales Recht anders. Für die Erbringung eines Zahlungsdienstes ist laut Gesetz nun „das vereinbarte Entgelt zu entrichten“ (§ 675f Absatz 5 Satz 1 BGB), und zwar auch ohne eine Freipostenregelung.
Der BGH stellte mit seinem Urteil nun klar, dass aufgrund der neuen Rechtslage seit 2009 ein Entgelt für die Erbringung eines Zahlungsdienstes von der Bank grundsätzlich verlangt werden kann. Hierzu zählen insbesondere auch die Bareinzahlung und die Barauszahlung am Bankschalter. Die Bank ist dabei nicht verpflichtet, dem Kunden eine bestimmte Anzahl von entgeltfreien Bareinzahlungen oder Barabhebungen einzuräumen. Dies war nach der Rechtsprechung des BGH vor Einführung des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 noch erforderlich.
Hinsichtlich der Höhe einer solchen Gebühr traf der BGH keine Entscheidung. Er verwies den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht, welches nun über die zulässige Höhe des Entgelts neu verhandeln und entscheiden muss.
In dem Rechtsstreit verlangte die beklagte Bank ein Entgelt pro Bareinzahlung und Barauszahlung am Schalter je nach Kontomodell von 1,- € bzw. 2,- €. Im Rechtsverkehr mit einem Verbraucher muss die Höhe des Entgelts der Entgeltkontrolle standhalten, so der BGH. Die Höhe des Entgelts ist hier nach § 312 a Absatz 4 Nummer 2 BGB richterlich zu beurteilen.
Der BGH in seinem Urteil bereits jetzt darauf hin, dass gemäß § 312a Absatz 4 Nummer 2 BGB „nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d.h. hier die Bareinzahlung, entstehen (sogenannte transaktionsbedingte Kosten). Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anteil von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig“. So das Urteil des BGH. Das Berufungsgericht hat nun diesen Hinweis des BGH zu beachten und über die geltend gemachte Höhe der Bankgebühr zu entscheiden.
Dass die Bank grundsätzlich –auch ohne Freipostenregelung- eine Gebühr für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter verlangen kann, ist mit dem Urteil des BGH jedoch bereits jetzt klargestellt.
BGH, Urteil vom 18.06.2019 – XI ZR 768/17
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