Der Unterhaltsanspruch einer unverheirateten Frau gegen den Vater des gemeinsamen Kindes erlischt nicht, wenn die Frau eine neue feste Partnerschaft eingeht. Anders ist die Rechtslage, wenn Mann und Frau verheiratet waren. Dann kann bei neuer Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch der Frau gemäß § 1579 Nr. 2 BGB wegen Verwirkung entfallen. Diese Verwirkungsregelung ist jedoch auf unverheiratete Eltern nicht anzuwenden. Daher kann der Unterhaltsanspruch der unverheirateten Kindsmutter gegen den Kindsvater auch nicht bei einer neuen festen Partnerschaft entfallen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt a.M.) in seinem Beschluss vom 3.5.2019 (2 UF 273/17).
Die Klägerin und der Beklagte sind Eltern eines gemeinsamen Kindes. Sie trennten sich jedoch bereits vor der Geburt. Nach der Geburt übernahm die Klägerin die Betreuung des gemeinsamen Kindes. Der Beklagte zahlte an die Klägerin Unterhalt. Dann nahm die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit zunächst in Teilzeit und später in Vollzeit wieder auf. Die Klägerin hatte zudem einen neuen Partner gefunden, mit dem sie nun auch zusammenlebt.
Daraufhin kürzte der Beklagte seine Unterhaltszahlungen. Er begründete dies zum einen mit der wieder aufgenommenen Erwerbstätigkeit seiner ehemaligen Partnerin. Zum anderen verwies der Kläger auf die neue Partnerschaft seiner Ex-Freundin und die damit verbundene Verwirkung ihrer Unterhaltsansprüche.
Die Klägerin erhob Klage auf weitere Unterhaltszahlungen beim Amtsgericht. Das Amtsgericht gab der Klägerin nur zum Teil Recht. Die Klägerin verfolgte ihre Ansprüche daraufhin gerichtlich weiter. Über die Beschwerde der Klägerin hatte nun das OLG Frankfurt a.M. zu entscheiden.
Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen der neuen Partnerschaft nicht in Betracht kommt.
Eine etwaige Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB wegen einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ gilt nur für Unterhaltsansprüche verheirateter bzw. geschiedener Ehegatten. Die Regelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist aber nicht bei unverheirateten Paaren anwendbar, so das OLG Frankfurt a.M..
Die Situation ehemals verheirateter Mütter oder Väter ist nicht mit unverheirateten Eltern vergleichbar. Die nichteheliche Mutter bzw. der nichteheliche Vater ist grundsätzlich schlechter gestellt als, wenn er mit dem anderen Elternteil verheiratet gewesen wäre. So steht z.B. der nicht verheirateten Mutter kein Altersvorsorgeunterhalt zu. Auch ein Ausgleich für Nachteile im Erwerbsleben wegen zeitweiliger Betreuung des Kindes kann diese nicht verlangen. Diese Schlechterstellung darf durch eine Anwendung der Verwirkungsnorm (§ 1579 Nr. 2 BGB) auf unverheiratete Eltern nicht noch verstärkt werden, so das OLG Frankfurt a.M..
Aus diesem Grund waren die Unterhaltsansprüche der Klägerin wegen ihrer neuen Partnerschaft auch nicht verwirkt, so das OLG Frankfurt a.M..
Im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der Klägerin stellte das OLG Frankfurt a.M. klar, dass die Einkünfte der Klägerin in den ersten drei Jahren nach der Geburt nur begrenzt anzurechnen sind. Denn die Klägerin ist in dieser Zeit nicht zur Arbeit verpflichtet. Dies ergibt sich aus der Wertung des § 1651l BGB, so das OLG Frankfurt a.M..
Das OLG Frankfurt a.M. ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung einiger Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH ausdrücklich zu. Es bleibt also abzuwarten, wie der BGH bei einer etwaigen Rechtsbeschwerde zur Anwendung der Verwirkungsvorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB auf unverheiratete Paare entscheiden wird. In den letzten Jahren zumindest hatte sich der BGH wiederholt für einheitliche Regelungen bei verheirateten und unverheirateten Paaren ausgesprochen. Dies würde für eine Anwendung der Vorschrift zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei neuer Lebensgemeinschaft auch bei unverheirateten Paaren sprechen.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 3.5.2019 – 2 UF 273/17
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