Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Schwerin nicht zu beanstanden, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung darin nicht enthalten ist.
Nach § 58 Absatz 2 VwGO kann ein Rechtsbehlf binnen Jahresfrist erhoben werden, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist nach § 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO einen Monat.
Ob eine Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung enthalten muss, ist umstritten.
Zum Streitstand: hier.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die Rechtsbehelfsbelehung auch ohne den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung die Monatsfrist nach § 74 VwGO auslöst.
VG Schwerin, Urteil vom 19.02.2019 – 4 A 1830/18
Wer sich nach getaner Arbeit duscht oder wäscht, kann hierfür unter Umständen Vergütung verlangen. Das…
Wer als Fahrgast in einem Linienbus mitfährt, sollte sich einen Sitzplatz suchen oder zumindest sehr…
Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, ist nicht immer glücklich mit seinen Nachbarn. Insbesondere wenn es…
Das Landessozialgericht Berlin–Brandenburg (LSozG Berlin-Brandenburg) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass ein Sturz während…
Der Verkauf eines angeblich „kerngesunden“ in Wirklichkeit aber kranken Hundes durch die Stadt Ahlen an…
Die Frage, ob ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ist, wird oft erst vor Gericht geklärt. Lehnt…