Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die im Bundesgebiet unterschiedliche Rechtsprechung zur Entziehung bei Cannabis-Verstößen nun endlich auf ein Linie gebracht (3 C 13.17).
Bislang behandelten die Gerichte Cannabis-Verstöße im Straßenverkehr uneinheitlich. Teilweise entzogen Behörden die Fahrerlaubnis bei einem THC-Wirkstoffanteil von mehr als 1 ng/ml im Blut, ohne die Fahreignung genauer zu untersuchen. Dem widersprach der VGH München, der sogar bei einem Wert von 3,7 ng/ml die Fahreignung nicht per se verneinte, sondern erst einmal eine MPU verlangte.
Das BVerwG stellt klar, dass gelegentliches Kiffen dann ein Problem für die Fahrerlaubnis darstellen kann, wenn zwischen Cannabiskonsum und Autofahren nicht getrennt wird. Mangelndes Trennungsvermögen ist bei Konzentrationen von mehr als 1 ng/ml THC im Blut anzunehmen. Insoweit bestätigt das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13).
In einem ganz maßgeblichen Punkt bestätigte das BVerwG die obersten Münchner Verwaltungsrichter. Der VGH München hatte entschieden, dass der erstmalige Verstoß nicht automatisch den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Vielmehr sei das mangelnde Trennungsvermögen erst durch eine MPU zu prüfen und auf dieser Grundlage darf die Behörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden. Diese Rechtsauffassung bestätigte das BVerwG. Der Cannabis-Erstverstoß führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis. Das BVerwG hat damit seine bisherige Rechtsprechung zu Cannabis-Erstverstößen ausdrücklich aufgegeben. Bislang billigte das BVerwG die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erstverstößen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13). Das ist nun Vergangenheit.
Auch bei THC-Werten von mehr als 1 ng/ml im Blut hat ein Cannabis-Verstoß nicht gleich den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge. Eine Grenze, bis zu der das gilt, hat das BVerwG nicht festgelegt. Angesichts der relativ hohen Konzentration von 3,7 ng/ml im Blut bei der Münchner Entscheidung dürften auch Werte bis 5 ng/ml und möglicherweise darüber hinaus keine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Wer bekifft Auto fährt und dabei das erste mal erwischt wird, muss daher nicht gleich den Führerschein abgeben, sondern zunächst einmal zur MPU.
Der Beitrag wurde auf Grundlage der Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts erstellt, Nr. 29/2019 (die Urteilsgründe lagen zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags noch nicht vor).
BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 13.17
BVerwG, Presseerklärung 29/2019
Aufgabe der Rechtsprechung zu Cannabis-Erstverstoß (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13)
VGH München, Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33, mehr dazu hier.
Wer sich nach getaner Arbeit duscht oder wäscht, kann hierfür unter Umständen Vergütung verlangen. Das…
Wer als Fahrgast in einem Linienbus mitfährt, sollte sich einen Sitzplatz suchen oder zumindest sehr…
Wer in einem Mehrfamilienhaus lebt, ist nicht immer glücklich mit seinen Nachbarn. Insbesondere wenn es…
Das Landessozialgericht Berlin–Brandenburg (LSozG Berlin-Brandenburg) stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass ein Sturz während…
Der Verkauf eines angeblich „kerngesunden“ in Wirklichkeit aber kranken Hundes durch die Stadt Ahlen an…
Die Frage, ob ein Wegeunfall ein Arbeitsunfall ist, wird oft erst vor Gericht geklärt. Lehnt…