Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die im Bundesgebiet unterschiedliche Rechtsprechung zur Entziehung bei Cannabis-Verstößen nun endlich auf ein Linie gebracht (3 C 13.17).
Bislang behandelten die Gerichte Cannabis-Verstöße im Straßenverkehr uneinheitlich. Teilweise entzogen Behörden die Fahrerlaubnis bei einem THC-Wirkstoffanteil von mehr als 1 ng/ml im Blut, ohne die Fahreignung genauer zu untersuchen. Dem widersprach der VGH München, der sogar bei einem Wert von 3,7 ng/ml die Fahreignung nicht per se verneinte, sondern erst einmal eine MPU verlangte.
Das BVerwG stellt klar, dass gelegentliches Kiffen dann ein Problem für die Fahrerlaubnis darstellen kann, wenn zwischen Cannabiskonsum und Autofahren nicht getrennt wird. Mangelndes Trennungsvermögen ist bei Konzentrationen von mehr als 1 ng/ml THC im Blut anzunehmen. Insoweit bestätigt das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13).
In einem ganz maßgeblichen Punkt bestätigte das BVerwG die obersten Münchner Verwaltungsrichter. Der VGH München hatte entschieden, dass der erstmalige Verstoß nicht automatisch den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Vielmehr sei das mangelnde Trennungsvermögen erst durch eine MPU zu prüfen und auf dieser Grundlage darf die Behörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden. Diese Rechtsauffassung bestätigte das BVerwG. Der Cannabis-Erstverstoß führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis. Das BVerwG hat damit seine bisherige Rechtsprechung zu Cannabis-Erstverstößen ausdrücklich aufgegeben. Bislang billigte das BVerwG die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erstverstößen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13). Das ist nun Vergangenheit.
Auch bei THC-Werten von mehr als 1 ng/ml im Blut hat ein Cannabis-Verstoß nicht gleich den Verlust der Fahrerlaubnis zur Folge. Eine Grenze, bis zu der das gilt, hat das BVerwG nicht festgelegt. Angesichts der relativ hohen Konzentration von 3,7 ng/ml im Blut bei der Münchner Entscheidung dürften auch Werte bis 5 ng/ml und möglicherweise darüber hinaus keine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Wer bekifft Auto fährt und dabei das erste mal erwischt wird, muss daher nicht gleich den Führerschein abgeben, sondern zunächst einmal zur MPU.
Der Beitrag wurde auf Grundlage der Presseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts erstellt, Nr. 29/2019 (die Urteilsgründe lagen zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags noch nicht vor).
BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 13.17
BVerwG, Presseerklärung 29/2019
Aufgabe der Rechtsprechung zu Cannabis-Erstverstoß (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3.13)
VGH München, Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33, mehr dazu hier.
Wer in einem Supermarkt auf einem Salatblatt ausrutscht, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies gilt…
Aufgrund der allgemeinen Schulpflicht in Deutschland ist auch die Teilnahme am schulischen Schwimmunterricht Pflicht. Aus…
Wer als Teilnehmer einer gebuchten und geführten Fahrradtour stürzt, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, wenn…
Kaffeetrinken im Betrieb kann unter Umständen eine betriebliche Tätigkeit sein. Wer sich also beim Kaffeetrinken…
In den Städten finden sich mittlerweile fast überall eigens für Elektroautos ausgewiesene Parkplätze. Dort befinden…
Wer in einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss gewisse Störungen hinnehmen. Lärm oder Geruchsbelästigungen gehören im Prinzip…