Wer schreibt, der bleibt. Dieses Prinzip gilt besonders für Handwerker, deren Leistung auf Vorgewerke aufbaut. Ist die Vorleistung unzureichend oder mangelhaft, entgehen nachfolgende Gewerke nur dann einer Haftung, wenn sie Bedenken anmelden. Dasselbe gilt, wenn die beauftragte Ausführung erkennbar ungeeignet oder riskant ist.
In der Rechtsprechung finden sich für die Anmeldung von Bedenken unterschiedliche Begriffe, die regelmäßig dasselbe bezeichnen:
Diese Begriffe haben gemeinsam, dass der Handwerker auf Risiken aufmerksam macht, die aus der Ausführung oder zu verwendender Baustoffe resultieren.
Rechtlich bewirkt eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige, dass der Handwerker das Risiko von Schäden auf den Auftraggeber verlagert. Verlangt der Auftraggeber trotz der Bedenkenanzeige die Ausführung der Arbeiten, kann er sich nachträglich nicht auf Mängel berufen.
Bedenkenanzeigen haben daher für Handwerker eine erhebliche Bedeutung. Umso wichtiger ist, dass eine Bedenkenanzeige ordnungsgemäß ist.
Anlass einer Bedenkenanmeldung kann die Ausführung einer Leistung sein, auf welche die eigene Leistung aufbaut. Ist beispielsweise der Estrich brüchig und uneben, sollte der Fliesenleger Bedenken anzeigen bzgl. der Beschaffenheit des Estrichs. Besteht der Bauherr gleichwohl auf der Ausführung, haftet der Fliesenleger nicht dafür, dass die Fliesen ggfls. uneben sind und Risse bekommen.
Bedenken können auch gegen die vorgesehene Art der Ausführung angemeldet werden. Beispiel: Verlangt der Bauherr die Installation einer Duschkabine in einem Raum ohne Fenster, kann der Handwerker Bedenken anmelden bzgl. einer möglichen Schimmelgefahr. Eine unzureichende Belüftung kann zu einem nicht ausreichenden Abstransport von Feuchtigkeit führen, wodurch Schimmel entsteht.
Stellt der Bauherr Bauteile oder Baustoffe zur Verfügung, können auch hiergegen Bedenken angemeldet werden. Das kann dann sinnvoll sein, wenn z. B. Fenster keinen ausgewiesenen Dämmwert haben oder gebrauchte Teile eingebaut werden sollen.
Anlass für eine Bedenkenanmeldung können auch Anordnungen des Bauherrn sein. Verlangt dieser eine bestimmte Ausführung, die den Regeln der Technik nicht entspricht, sollte der Handwerker Bedenken anmelden. Rechtlich darf der Handwerker zumindest beim VOB-B-Vertrag nur dann die Leistung verweigern, wenn die gewünschte Ausführung gegen behördliche oder gesetzliche Bestimmungen verstößt (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 VOB B).
Damit sie im Nachhinein beweisbar ist, sollte die Bedenkenanzeige schriftlich erfolgen. Bei VOB-Verträgen muss die Bedenkenanmeldung sogar schriftlich sein (§ 4 Absatz 3 VOB B).
Der notwendige Inhalt einer Bedenkenanmeldung hängt von den konkreten Umständen ab. Eine Bedenkenanmeldung muss so konkret sein, dass der Bauherr die Tragweite der Nichtbefolgung hinreichend klar erkennen kann. Die Bedenkenanmeldung dient nämlich auch dazu, den Bauherr vor Schäden zu bewahren.
Handwerker müssen die Regeln der Technik nicht erläutern. Es genügt, wenn der Handwerker den Bauherrn auf die konkreten Risiken aufmerksam macht. Auch setzt eine Bedenkenanmeldung, wenn der Handwerker nicht mit der Planung beauftragt ist, nicht eine Darstellung aller in Frage kommenden Abhilfemaßnahmen voraus. So hat das Oberlandesgericht Schleswig bei einer Dachkonstruktion den Hinweis auf eindringenden Flugschnee und Niederschlag und die Anbringung einer Unterspannbahn als Mindestmaßnahme ausreichen lassen. Nicht erforderlich war nach Auffassung des Gerichts der Hinweis auf Schäden am Dachstuhl und eine mögliche Durchfeuchtung der Dämmung (OLG Schleswig, Urteil vom 18.07.2018 – 12 U 8/18).
Bei einer Bedenkenanmeldung sollte man sich davon leiten lassen, den Bauherrn darüber zu informieren, dass er ein mangelhaftes Werk erhält. Nur wenn das deutlich wird, minimiert der Handwerker durch eine Bedenkenanmeldung die eigenen Haftungsrisiken.
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