Besteht eine Pflicht zur Benutzung des Radwegs und fährt der Radfahrer dennoch auf der Straße, haftet er bei einer Kollision für den entstandenen Schaden. So entschied das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) in seinem Urteil vom 30.08.2018.
Der Beklagte war Radfahrer und befuhr mit seinem Fahrrad eine öffentliche Straße. In diesem Bereich bestand jedoch aufgrund des Verkehrszeichens 237 eine Pflicht zur Benutzung des Radwegs. Plötzlich stürzte der Beklagte mit seinem Fahrrad. Er stieß mit einem auf dem benachbarten Parkstreifen ordnungsgemäß parkenden Fahrzeug. Das Fahrzeug gehörte dem Kläger. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden von mehr als 5.000,- €. Der Kläger verlangte vom Beklagten den Ersatz des vollen Schadens. Der Beklagte lehnte eine Haftung ab. Er behauptete, er sei von einem vorbeifahrenden LKW gestreift worden. Aufgrund dessen sei er gestürzt und gegen das Fahrzeug des Klägers gestürzt. Der Beklagte war daher der Auffassung, er sei für den Schaden nicht verantwortlich. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim LG Hamburg.
Das LG Hamburg gab dem Kläger Recht. Der Beklagte wurde zur Zahlung des gesamten Schadens verurteilt. Das LG Hamburg weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Beklagte vollumfänglich haftet, weil er gegen die Radwegbenutzungspflicht verstoßen hat. Die Haftung besteht auch unabhängig davon, ob der Beklagte tatsächlich von einem LKW gestreift wurde. Für den Bereich des Unfalls galt das Verkehrszeichen 237 (Anlage 2 zu § 35a StVO). Hiernach bestand für Radfahrer die Pflicht, den vorhandenen Radweg zu benutzen. Das tat der Beklagte nicht. Er hat damit gegen die Vorschrift des § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO verstoßen. Nach dem Urteil des LG Hamburg liegt ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten vor. Wäre der Beklagte –wie es seine Pflicht war- auf dem Radweg gefahren, wäre er nicht vom LKW gestreift worden, wie es der Beklagte behauptet. Dann hätte es keinen Sturz gegeben. Das ordnungsgemäß parkende Parkzeug des Klägers wäre nicht beschädigt worden.
Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers parkte und somit nicht aktiver Verkehrsteilnehmer war, ändert hieran nichts. Das LG Hamburg weist darauf hin, dass auch ordnungsgemäß parkende Fahrzeuge in den Schutzbereich des § 2 Absatz 4 Satz 2 StVO einbezogen sind. Diese Vorschrift dient der Vermeidung von Unfällen durch „Entmischung des Rad- und des Kraftfahrzeugverkehrs“, so das LG Hamburg unter Berufung eines entsprechenden Urteils des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, NZV 1995, 26,27).
Den Kläger traf auch kein Mitverschulden. Das LG Hamburg weist darauf hin, dass ein Mitverschulden aus der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht in Betracht kommt. Das Fahrzeug des Klägers war ordnungsgemäß zum Parken abgestellt. Es engte weder den Verkehrsraum ein, noch lag eine sonstige Beeinträchtigung vor, so das LG Hamburg. Eine Betriebsgefahr ging von diesem Fahrzeug nicht aus.
Das LG Hamburg ging daher von einer vollen Haftung des Beklagten aus und gab der Klage statt.
LG Hamburg, Urteil vom 30.08.2018 – 323 O 79/18
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