Auskunftsanspruch des Maklers bei späterem Abschluss eines Kaufvertrages ohne Makler (LG Hamburg, Beschl. v. 21.09.2018 – 313 O 67/18)

Dem Makler steht ein Anspruch auf Auskunft über einen Kaufvertrag zu, auch wenn der Kaufvertrag später ohne Zutun des Maklers zustande gekommen ist. Der Auskunftsanspruch setzt nicht voraus, dass der Makler tatsächlich einen Anspruch auf Provision hat. So geht es aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg) vom 21.09.2018 hervor (313 O 67/18).

Der Fall

Die Klägerin betreibt ein Maklerbüro für Immobilien. Der Beklagte interessierte sich für eine von der Klägerin angebotene Eigentumswohnung. Er bekundete gegenüber der Klägerin sein Interesse, woraufhin die Klägerin dem Beklagten ein entsprechendes Exposé zusandte. Das Exposé enthielt neben der Objektbeschreibung Klauseln zur Maklercourtage. Hiernach sollte die Klägerin bei Zustandekommen des Kaufvertrages vom Käufer eine Maklerprovision in Höhe von 6,25% des Kaufpreises erhalten. Darüber hinaus war geregelt, dass der Käufer der Klägerin Auskunft über den zustande gekommenen Kaufvertrag zu erteilen hat. Insbesondere soll der Käufer der Klägerin den Zeitpunkt des Kaufvertrages und die Höhe des Kaufpreises mitteilen.

Es kam zu einem Besichtigungstermin mit einer Mitarbeiterin der Klägerin und dem Beklagten. Ein paar Tage nach dem Besichtigungstermin teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er kein Interesse mehr an der Wohnung habe. Ca. vier Monate später kaufte der Beklagte die Wohnung direkt von der Klägerin. Zuvor hatte er nach eigenen Angaben die Klägerin nochmals bezüglich der Wohnung kontaktiert. Die Klägerin teilte dem Beklagten jedoch mit, dass sie keinen Vermittlungsauftrag mehr habe. Vom Abschluss des Kaufvertrages erhielt die Klägerin durch Zufall Kenntnis. Eine Information durch den Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin forderte den Beklagten zur Auskunft über das Datum des Kaufvertrages sowie über die Höhe des Kaufpreises auf, damit sie ihren Provisionsanspruch berechnen kann. Dies blieb ohne Erfolg. Auch auf eine anwaltliche Aufforderung gab der Beklagte keine Auskunft.

Prozessverlauf

Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Erteilung der Auskunft beim LG Hamburg. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr sowohl ein Auskunftsanspruch als auch ein Anspruch auf Maklerprovision zusteht. Um die Maklerprovision berechnen zu können, sei der Beklagte zur Auskunft unter anderem über die Höhe des Kaufpreises verpflichtet. In der Klageerwiderung des Beklagten machte dieser Angaben zur Höhe des Kaufpreises sowie zum Tag des Kaufvertragsabschlusses. Aufgrund dieser Angaben wurde der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das LG Hamburg hatte nun noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Entscheidung des LG Hamburg

Das LG Hamburg entschied, dass der Beklagte die Kosten zu tragen hat. Gemäß § 91a Absatz 1 ZPO sind die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die nach bisherigem Sach- und Streitstand den Rechtsstreit verlieren würde. Das ist hier nach Auffassung des LG Hamburg der Beklagte.

Das LG Hamburg weist in seinem Beschluss darauf hin, dass der Klägerin ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zustand. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich sowohl aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Exposé als auch aus dem Gesetz. Der Beklagte verpflichtete sich mit Abschluss des Maklervertrages mit der Klägerin ausweislich der wirksam einbezogenen Geschäftsbedingungen zur unverzüglichen Mitteilung über den Kaufpreis und die Beteiligten eines eventuell zustande kommenden Kaufvertrages. Ein solcher Auskunftsanspruch folgt mangels abweichender vertraglicher Regelung im Übrigen auch aus dem Gesetz (§242 BGB), so das LG Hamburg.

Auskunftsanspruch des Maklers

Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Makler von seinem Kunden Auskunft verlangen, „wenn er in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Provisionsanspruchs im ungewissen ist  und der Maklerkunde die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann“. Hierauf weist das LG Hamburg in seinem Beschluss hin.

Provisionsanspruch nicht Voraussetzung für Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch setzt insbesondere nicht voraus, dass der Makler tatsächlich einen Provisionsanspruch gegen seinen Kunden hat, so das LG Hamburg. Die Auskunft kann und darf vielmehr auch dazu dienen, dem Makler die Prüfung eines Provisionsanspruchs zu ermöglichen. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Provision wirklich zusteht, war daher vom LG Hamburg nicht zu prüfen. Der Beklagte war unabhängig davon zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet. Hierauf weist das LG Hamburg in seinem Beschluss hin.

Das LG Hamburg legte daher dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

LG Hamburg, Beschluss vom 21.09.2018 – 313 O 67/18

 

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