Nach der Fluggastrechteverordnung haben Airlines Entschädigung zu leisten für Flugverspätungen. Das gilt allerdings nicht, wenn außergewöhnliche Umstände für die Verspätung ursächlich waren.
Über einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Köln zu entscheiden (124 C 555/17). Die Airline machte in dem Fall geltend, dass die gut sechsstündige Verspätung auf ein Gewitter zurückzuführen sei. Besonders an dem Fall: das Gewitter war nicht am Flugtag, sondern einen Tag davor. Der Airline ist es aber gelungen nachzuweisen, dass das Gewitter zu einem Rückstau in der Abfertigung geführt hat, der letztlich zu der Verspätung geführt hat.
Nach der Auffassung des Amtsgerichts Köln handelt es sich bei dem Gewitter um „außergewöhnliche Umstände“. Diese bewirken nach Erwägungsgrund 14 der FluggastrechteVO, dass die Airline keine Entschädigung leisten muss. Das gilt auch dann, wenn das Gewitter am Vortag gewütet hat, sofern das Gewitter ursächlich für die Flugverspätung war.
Amtsgericht Köln, Urteil vom 05.07.2018 – 124 C 555/17
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