Besitzer von denkmalgeschützten Häusern müssen oft erhebliche Beeinträchtigungen hinnehmen. Umbauten, Sanierungen und Nutzungsänderungen sind Restriktionen unterworfen. Stets problematisch sind Veränderungen der äußeren Ansicht des denkmalgeschützten Hauses.
Über einen solchen Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof München zu entscheiden (VGH München, Beschl. v. 22.11.2018 – 1 ZB 17.813).
Eine Ladenbetreiberin beantragte eine Erlaubnis für drei bereits im Jahr 2007 angebrachte Schaufenstermarkisen. Das Haus ist sowohl als Einzeldenkmal als auch als Ensembledenkmal geschützt. Da die Behörde die Erlaubnis versagte, klagte die Ladenbesitzerin. Ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht urteilte, dass der Ladenbesitzerin kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zustehe. Vielmehr erfordere das Denkmalrecht eine unveränderte Beibehaltung der äußeren Ansicht.
Das Oberverwaltungsgericht München bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts und erteilte den Argumenten der Klägerin eine Absage. Nach Auffassung des OVGs komme es auf die Größe und Auffälligkeit der Markisen nicht an. Maßgeblich sei vielmehr allein die denkmalschutzrechtliche Sicht. Ebenso spiele keine Rolle, dass auf der anderen Straßenseite Markisen an Ladengeschäften vorhanden sind. Darin liegt keine gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verstoßende Ungleichbehandlung. Zu berücksichtigen war nämlich, dass die Läden auf der anderen Straßenseite der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind und die Markisen dort daher eine Notwendigkeit darstellen.
Den Einwand der Klägerin, dass die Markisen bereits im Jahr 2007 angebracht worden sind, ließ das OVG nicht gelten. Dieser Umstand ist für die Erteilung einer Erlaubnis nicht relevant.
Streitigkeiten um das Denkmalrecht sind praktisch sehr relevant. Oft stoßen Welten aufeinander. Denkmalschützer tendieren dazu, alles zu lassen wie es ist. Das lässt sich mit den Bedürfnissen der modernen Nutzung häufig nicht in Einklang bringen. Die landesrechtlich geregelten Denkmalgesetze beinhalten meistens Ermessensentscheidungen.
Wichtig ist es daher, bei der Beantragung einer Erlaubnis triftige Gründe vorzubringen. Bei einer Markise an einem denkmalgeschützten Haus kann dem Umstand, dass sich der Innenraum aufgrund der Sonneneinstrahlung sehr aufheizt, Bedeutung zukommen. In diesem Fall liegt nämlich auch die Gesundheit des Verkaufspersonals in der Waagschale.
Im hier entschiedenen Fall hat sich die jahrelange Duldung nicht ausgewirkt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, weist der Ladenbesitzerin aber einen Weg, wie sie ihr Ziel erreichen kann. Die Duldung kann nämlich einer Beseitigungsverfügung entgegengesetzt werden. Wenn eine Behörde einen rechtswidrigen Zustand jahrelang duldet, kann das Recht, die Beseitigung zu verlangen, verwirkt werden. Wenn die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen, können die Markisen dran bleiben. Mehr zur Verwirkung hier: Wie wird ein Recht verwirkt?
VGH München, Beschluss vom 22.11.2018 – 1 ZB 17.813
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