Mieter dürfen in Gemeinschaftsräumen, zu denen der Hausflur und das Treppenhaus gehören, grundsätzlich keine Blumentöpfe abstellen. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (33 C 3585/17(55)). Geklagt hatte ein Vermieter, der sich daran störte, dass die Mieterin im Treppenhaus sowie im Laubengang vor ihrer Mietwohnung Blumentöpfe aufgestellt hatte. Bei einem Laubengang handelt es sich um eine außen gelegene balkonartige Konstruktion, über die mehrere Wohnungen zu erreichen sind. Die Mieterin kam der Beseitigungsaufforderung nicht nach. Der Vermieter klagte, mit Erfolg: Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus dem Mietvertrag sowie aus der Hausordnung sowie aus § 1004 BGB. Vorgesehen war im Mietvertrag, dass das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in den Hauszugängen, Treppenhäusern, Fluren, Kellern, Höfen, Gärten und Gartenwegen grundsätzlich unzulässig und nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig ist. Das Gericht verurteilte die Mieterin zur Unterlassung.
Hintergrund: Die Benutzung von Hausfluren, Kellerzugängen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen ist häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Anlass ist oft das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen oder – wie hier – von Blumentöpfen. Maßgeblich ist das Benutzungsrecht des Mieters, wie es sich aus dem Mietvertrag ergibt. Ist darin kein Benutzungsrecht für das Abstellen von Gegenständen auf Gemeinschaftsflächen geregelt, steht dem Mieter lediglich ein Recht auf Mitbenutzung zu, wie es sich aus dem Vertragszweck ableiten lässt. Das bedeutet, dass der Hausflur zum Begehen verwendet werden darf, nicht aber z. B. zum Zwischenlagern von Möbeln. Bei der Frankfurter Entscheidung unberücksichtigt geblieben ist der Umstand, ob die Duldung des Mieters eigenständige Ansprüche für die Zukunft auslösen kann. Wer als Vermieter jahrelang hinnimmt, dass Mieter auf dem Hausflur Blumentöpfe aufstellen, muss sich entgegenhalten lassen, dass dies nicht plötzlich unzulässig sein kann. Rechtlich steht dieses Argument aber auf wackligen Füßen, denn es würde darauf hinauslaufen, dass sich Mieter ein Recht, das sie nicht haben „erwirken“. Andersherum kann das Argument aber dennoch durchgreifen: Vermieter, die das Abstellen von Blumentöpfen jahrelang dulden, riskieren, dass der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch verjährt oder verwirkt wird.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.02.2018 – 33 C 3585/17 (55)
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