Vertritt ein Rechtsanwalt sich selbst in eigener Sache, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit von vornherein feststehender Haftung handelt. Ein entsprechendes Urteil fällte das Amtsgericht Freyung (AG Freyung) am 09.01.2018 (3 C 295/17).
Der Fall:
Der Kläger ist Rechtsanwalt und zugleich Geschädigter eines Verkehrsunfalls mit der Beklagten. Noch am Unfalltag machte der Kläger seine Ansprüche gegen die Beklagte schriftlich geltend und forderte sie dazu auf, ihre Einstandspflicht anzuerkennen. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass sie die erforderlichen unfallbedingten Kosten übernehme. Der Kläger forderte die Beklagte im Anschluss schriftlich auf, die Reparaturkosten, die angefallenen Gutachterkosten sowie eine Unkostenpauschale von 25,- € an den Kläger zu zahlen. Anstandslos überwies die Beklagte dem Kläger den gesamten geltend gemachten Betrag. Der Kläger begehrte nun mit der erhobenen Klage vor dem AG Freyung von der Beklagten die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren. Er ist der Auffassung, er habe sich als Rechtsanwalt in eigener Sache vorgerichtlich selbst vertreten und die Beklagte habe daher die Anwaltskosten zu erstatten.
Die Entscheidung:
Das AG Freyung wies die Klage des Rechtsanwalts ab. Dem Kläger steht nach Auffassung des AG Freyung ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren nicht zu, da es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt und die Haftung von vornherein von der Beklagten vollumfänglich anerkannt wurde. Grundsätzlich kann ein Geschädigter von dem Verursacher des Schadens die Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte Rechtsanwalt ist und sich selbst vertritt. Das AG Freyung weist in seinem Urteil darauf hin, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten nur dann erstattet werden müssen, wenn der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte, auch wenn er sich selbst vertritt. Erforderlich ist die Beauftragung dann nicht, wenn der Schädiger seine Haftung von vornherein vollumfänglich anerkennt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, und an seiner Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen, so das AG Freyung. Dies ist hier der Fall. Der eigentliche Unfallhergang war von Anfang an zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat auf die Aufforderung des Klägers ihre Einstandspflicht vollumfänglich erklärt und die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten, die Gutachterkosten und die Unkostenpauschale in voller Höhe erstattet. Es handelte sich um einen einfach gelagerten Fall, bei dem die Haftung von der Beklagten dem Grunde und der Höhe nach von vornherein anerkannt wurde. Auch an der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswilligkeit der Beklagten bestanden zu keinem Zeitpunkt ernstliche Zweifel. Aus diesem Grund durfte der Kläger die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht für erforderlich halten, so das AG Freyung. Dies gilt auch, wenn der Kläger, so wie hier, sich selbst vertreten hat. Das AG Freyung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Geltendmachung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 08.11.1994 (Urteil vom 08.11.1994, VI ZR 3/94, NJW 1995, 446) in Bezug auf die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Anwalts entschieden, dass diese nur dann gegeben ist, wenn der Geschädigte zur Geltendmachung seiner Ansprüche selbst aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist. Solche Gründe sind etwa der Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder Krankheit und Abwesenheit. Bei Vorliegen eines solchen Grundes wäre die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Rechtsanwalt ausnahmsweise auch dann erforderlich, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, die Haftung des Schädigers dem Grunde und der Höhe nach klar ist und auch kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers bestehen, so der BGH in seinem Urteil vom 08.11.1994. Ein solcher Fall liegt jedoch in dem vom AG Freyung entschiedenen Fall nicht vor. Die Klage des Rechtsanwalts wurde daher vom AG Freyung abgewiesen.
AG Freyung, Urteil vom 09.01.2018 – 3 C 295/17
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