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Halter haftet nicht für Fahrer – kein Anscheinsbeweis, dass der Halter selbst gefahren ist bei Privatparkplatz-Knöllchen (LG Schweinfurt, Urt. v. 02.02.2018 – 33 S 46/17)

Zu den alltäglichen Ärgernissen vieler Autofahrer und Halter zählen Knöllchen auf Privatparkplätzen, z. B. vor Einkaufsmärkten, weil eine Parkscheibe vergessen worden ist. Die dafür aufgerufene Vertragsstrafe beläuft isch – je nach Unternehmen – auf 10-30 Euro je Verstoß. Forderungen von Parkplatz-Unternehmen stehen rechtlich aber oft auf wackligen Füßen, denn die Parkplatzbedingungen halten einer rechtlichen Prüfung oft nicht stand und eine allgemeine Halterhaftung existiert bei der Geltendmachung von privatrechtlichen Vertragsstrafen nicht, denn es haftet – wenn überhaupt – nur der Fahrer.

Aussichtslos für die Parkplatz-Bewirtschafter ist die Lage dann, wenn der angeschriebene Halter das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes gar nicht selbst geführt hat. Rechtsprechung hierzu existiert kaum, was offenbar daran liegt, dass Parplatzbewirtschafter (z. B. Fair Parken, Eastrella usw.) die rechtliche Auseinandersetzung scheuen. Erfreulich ist daher, dass das Landgericht Schweinfurt zu der Frage der Beweislast bei Parkplatz-Knöllchen entschieden hat (LG Schweinfurt, Endurteil vom 02.02.2018 – 33 S 46/17).

Da in der Entscheidung von der Darstellung eines Tatbestands abgesehen worden ist (§§ 540 Absatz 2, 313a Absatz 1 Satz 1 ZPO), lässt sich der Sachverhalt aus dem Urteil nicht direkt entnehmen. Allein anhand des Urteilstextes ist die rechtliche Einordnung daher schwierig. Deshalb zunächst zum Sachverhalt, wie er üblicherweise geschieht:

Geklagt hatte der Halter eines Fahrzeugs. Dieser hatte eine Zahlungsaufforderung erhalten, weil sein Auto nicht im Einklang mit den allgemeinen Geschäftsbedinungen auf einem Privatparkplatz abgestellt worden ist. Worin der Verstoß konkret lag, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Meistens wird das korrekte Auslegen einer Parkscheibe vergessen und in den AGB ist für dieses Versäumnis eine Vertragsstrafe vorgesehen. Im hier entschiedenen Fall belief sich die Höhe der Vertragsstrafe auf den dreifachen Stundensatz. Der Halter sollte außerdem Auslagen und die Kosten der Halterermittlung zahlen, insgesamt 48 Euro. Der Halter zahlte nicht. Es folgten Mahnungen und es wurde ein Inkassobüro eingeschaltet. Der Halter ließ sich durch die immer höher werdenden Forderungen von zuletzt insgesamt 121,70 Euro nicht beeindrucken.

Aus gutem Grund sind Parkplatzbetrreiber mit Klagen zurückhaltend. So auch hier. Geklagt hat schließlich nicht der Parkplatzbetreiber, sondern der Halter. Er begehrte vom Gericht Feststellung, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht. Mit Erfolg. Das Landgericht urteilte, dass der Parkplatzbeteiber keinen Anspruch hat und erlegte dem Parkplatzbetreiber die Kosten auf.

Für das Urteil war maßgeblich, dass der beklagte Parkplatzbetreiber das Bestehen eines Anspruchs nicht nachweisen konnte. Bei der negativen Feststellungsklage muss der Kläger nur darlegen und beweisen, dass der Beklagte sich eines Anspruchs “berühmt”, d. h. behauptet, dass ihm ein Anspruch zusteht. Es ist Sache des Beklagten, das Vorliegen eines Anspruchs zu beweisen. Gelingt ihm das nicht, ist die Klage erfolgreich. So lag der Fall hier. Der Halter hatte nämlich nicht zugestanden, dass er das Auto zum Zeitpunkt des Verstoße  selbst geführt hat und dem Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, dass der Halter selbst auch Fahrzeugführer war. Das bayrische Gericht stellt in der Entscheidung klar, dass sich Parkplatzbewirtschafter keineswegs auf einen Anscheinsbeweis berufen können, denn einen dafür notwendigen typischen Geschehensablauf gibt es nicht. Es ist vielmehr keineswegs üblich, dass Halter und Fahrer identisch sind. Üblich ist es vielmehr, dass mehrere Personen in einem Haushalt ein Fahrzeug nutzen und nicht bloß der Halter. Das LG Schweinfurt ging sogar noch einen Schritt weiter und führte in dem Urteil aus, dass den Halter nicht einmal eine sekundäre Darlegungslast treffe. Darunter versteht man die Pflicht darzulegen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt haben könnte. Dafür reicht regelmäßig eine Befragung der in Betracht kommenden Personen aus und es kommt nicht darauf an, ob der Halter tatsächlich ermitteln kann, wer von diesen Personen gefahren ist. Nach Auffassung des Gerichts sei die Ermittlung der Umstände Sache der Beklagten, die z. B. durch Personal oder durch Videoüberwachung ermitteln könne, welche Fahrzeuge abgestellt werden und wer diese geführt hat. Außerdem könne eine sekundäre Darlegung nicht dazu führen, dass der Anspruch gegen den Kläger begründet ist, weil der Anspruch dann gegen einen Dritten und nicht gegen den Kläger bestehen würde.

Hintergrund: Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt zeigt einmal mehr, dass Parkplatzbewirtschafter einen schweren Stand haben, wenn Fahrer und Halter nicht identisch sind und der Halter in Anspruch genommen wird. Der Entscheidung ist rechtlich im Ergebnis zuzustimmen. Die aufgrund eines Parkverstoßes geltend gemachte Vertragsstrafe ist ein vertraglicher Anspruch. Dieser setzt einen Vertragsschluss voraus. Wenn der Halter nicht selbst gefahren ist, kommt ein Vertrag mit dem Halter nicht zustande. Eine Halterhaftung nach dem Prinzip “Halter haften für Fahrer” gibt es nicht. Dass es einen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter auch der Fahrer ist nicht gibt, ist völlig klar. Dem Landgericht gebührt dennoch Dank dafür, diese Offensichtlichkeit einmal auszusprechen. Denn bei vielen Menschen besteht eine große Unsicherheit, denn die Parkplatzbewirtschafter gehen mit hohem Druck vor: zahlreiche Aufforderungsschreiben mit steigenden Forderungen setzen auf Zermürbung, leider häufig mit Erfolg.

LG Schweinfurt, Endurteil vom 02.02.2018 – 33 S 46/17

AG Schweinfurt, Endurteil vom 01.08.2017 – 1 C 296/17

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