Anzeigenerstatter haben keinen Anspruch auf Bearbeitung einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis) entschieden: In dem Fall wandte sich ein Anwohner gegen Glockengeläut einer benachbarten Kirche und forderte die Bußgeldbehörde auf, ein OWi-Verfahren einzuleiten, da ihn die morgens um 6:30 Uhr läutenden Glocken beim Schlafen stören. Die Bußgeldbehörde kam der Aufforderung nicht nach. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das OVG gaben der Behörde Recht: Dem Anzeigenerstatter bei Ordnungswidrigkeiten steht, anders als das bei der Anzeige von Straftaten der Fall ist (§ 172 StPO), kein Klageerzwingungsverfahren zur Seite. Zwar ist die Bußgeldbehörde verpflichtet, bei Kenntnis von Ordnungswidrigkeiten diese zu ahnden. Eine subjektive Rechtsposition im Sinne eines „Ahndungserzwingungsverfahrens“ ergibt sich daraus aber nicht.
Hintergrund: Dass Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten durch Anzeigenerstatter nicht erzwungen werden können ist nicht neu. Das OVG bestätigt daher lediglich die existierende Rechtslage, dass es im Bereich der Ordnungswidrigkeiten keine Mittel gibt, die Bußgeldbehörde zur Ahnung von OWi-Vergehen zu zwingen. Anzeigenerstatter sind aber nicht gänzlich machtlos, denn sie können anstelle der Anzeige bei der Bußgeldbehörde ein Einschreiten der Ordnungsbehörde verlangen. Ein Tätigwerden der Ordnungsbehörde kann – sofern eine Rechtsverletzung vorliegt – durchaus erzwungen werden und da im Falle des Antrags auf Einschreiten ein Verwaltungsverfahren eröffnet wird, erhält der Antragsteller regelmäßig Akteneinsicht und kann sich über den Stand des Verfahrens informieren.
OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.03.2018 – 5 D 5/18
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