Angesichts der rasanten Kurssprünge des Bitcoin erwarten Beobachter seit längerem einen Crash. In Anlehnung an eine historische Spekulationsblase wird das digitale Geld gern einmal als „Tulpen des 21. Jahrhunderts“ bezeichnet. Im 17. Jahrhundert erlebte Holland einen Boom der Tulpen, die aufgrund der hohen Nachfrage horrende Preise erreichten, bis alles wie ein Kartenhaus zusammenfiel.
Ob es Bitcoin genauso ergehen wird, ist nicht klar. Die Gefahr ist aber groß. Der von vielen Beobachtern vorhergesagte Niedergang des Bitcoin hat nun unerwarteten Schub bekommen. In der Blockchain können nämlich Dateien versteckt werden. Experten haben bei einer Überprüfung verschlüsselte Grüße an Freunde, Bilder und sinnloses Zeug gefunden (Bild, Meldung vom 22.03.2018). Möglich wird das Hinzufügen von Dateien durch die Konstruktion des Bitcoin: Bei der Überweisung ist es nämlich möglich, anstelle des Prüfwerts andere Informationen einzugeben, bis hin zu ganzen Dateien. Dadurch wird das überwiesene Geld zwar entwertet, die eingeschleuste Information verbleibt aber für alle Ewigkeit in der Blockchain. Das liegt am Sicherheitskonzept der Digitalwährung, das darauf aufbaut, dass sämtliche Transaktionen in der Blockchain gespeichert werden. Die Blockchain wird dezentral an mehreren Orten gespeichert und kann deshalb praktisch von allen Teilnehmern überprüft werden. Dieses Konzept ist die Grundlage für Vertrauen, denn Manipulationen werden dadurch erheblich erschwert.
Unter den Fremddateien waren allerdings nicht bloß belanglose Nachrichten, Grüße und Bilder, sondern auch rechtlich bedenkliche Inhalte, wie urheberrechtliche geschützte, mutmaßlich kinderpornografische und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Informationen. Rechtlich sind die irregulären Zusatzinhalte problematisch, denn in Deutschland existieren zahlreiche Vorschriften, die einem Gebrauchmachen des Bitcoins entgegengesetzt werden können, denn das Besitzen, Kopieren, Speichern und manchmal auch der Erwerb bestimmter Inhalte sind illegal.
Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen beispielsweise nur mit Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt werden (§ 16 UrhG). Gleiches gilt für die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Diese Vorschriften beziehen sich sowohl auf Werke als auch auf einfache Fotos (§§ 2, 72 UrhG). Verstöße sind straf- und bußgeldbewehrt (§ 106 UrhG) und es ist sogar möglich, rechtswidrige Vervielfältigungen einzuziehen (§ 110 UrhG). Bei Kinderpornographie existieren strikte Regeln. Nach § 184b StGB sind der Erwerb und der Besitz strafbar. Gleiches gilt für jugendpornographisches Material nach § 184c StGB. Und auch Geschäftsgeheimnisse unterliegen einem besonderen Schutz: § 17 UWG stellt den Verrat von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe.
Wenn die Blockchain erst einmal rechtswidrige Inhalte aufweist, ist ein Speichern nach deutschem Recht ebenso wenig erlaubt wie die Vervielfältigung. Da für Transaktionen nicht das Speichern der gesamten Blockchain notwendig ist und deshalb keine Vervielfältigung der Blockchain stattfindet, könnte man meinen, dass sich das Problem in Grenzen hält. Das ist aber nicht der Fall, denn in den meisten anderen fortschrittlichen Staaten existieren ganz ähnliche Vorschriften zum Schutz von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten, Kindern und Geschäftsgeheimnissen. In allen diesen Staaten wäre es daher illegal, die Blockchain zu speichern, zu vervielfältigen und in manchen Fällen ist sogar der Besitz verboten (vgl. §§ 184b und 184c StGB). Damit bliebe für die dezentralen so genannten Full-Nodes, dabei handelt es sich um die Speicherorte der vollen Blockchain, nur das rechtliche Niemandsland, d. h. Orte, an denen die Vervielfältigung von geschützten oder rechtsverletzenden Inhalten nicht verboten ist. Davon gibt es aber nicht viele. Hinzu kommt, dass an Orten ohne fortschrittliches Rechtssystem nicht bloß Urheberrechte und dergleichen ungeschützt sind, dasselbe gilt meistens auch für andere Rechtsgüter, wie das Eigentum. Server müssten daher wie Festungen bewacht werden.
Freilich kann diesen schlechten Aussichten entgegengehalten werden, dass die Blockchain verschlüsselt und daher nicht frei zugänglich ist. Rechtlich unbedenklich wird das Vervielfältigen, Speichern und der Erwerb durch die Verschlüsselung aber nicht, denn der unbefugte Verkauf urheberrechtlich geschützter Werke ist ebenso unzulässig, wenn diese zuvor verschlüsselt werden. Allein die für niemanden einsehbare Verschlüsselung könnte rechtliche Probleme minimieren – etwa beim öffentlichen Zugänglichmachen (§ 19a UrhG).
Anleger sollten sich auf erhebliche Wertverluste einstellen, denn eine Lösung des Problems ist nicht in Sicht. Für Bitcoin gibt es nämlich keine unabhängige Kontrollinstanz, die Regeln für das Löschen illegaler Inhalte festlegen kann.
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