Wer beim Anfahren an einer Ampel plötzlich zum Stehen kommt, weil er den Motor abwürgt oder der Motor aus anderen Gründen ausgeht, riskiert eine Teilschuld von 25 %: Der Beklagte stand mit seinem Toyota an einer roten Ampel. Nach Umschalten der Ampel auf Grün fuhr der Beklagte an. Allerdings kam er während des Anfahrens wieder zum Stehen, da er den Motor aufgrund eines Fahrfehlers abgewürgt hat. Der dahinterfahrende Mercedes-Fahrer fuhr auf. Die Versicherung des beklagten Toyota-Fahrers regulierte den Schaden des Mercedes-Fahrers lediglich zu 25 %, weil sie der Auffassung war, dass dieser den Unfallschaden durch das Auffahren zu 75 % verursacht habe.
Der Mercedes-Fahrer klagte auf vollständigen Ersatz des Schadens. Ohne Erfolg: Das Amtsgericht Frankenthal bestätigte die Haftungsquote. Wer beim Anfahren an einer grünen Ampel plötzlich stehen bleibt, muss sich eine Haftungsquote von 25 % anrechnen lassen. Das gilt sowohl für das klassische Abwürgen des Motors sowie für den Fall, dass der Motor aus ungeklärten Gründen den Dienst versagt hat. Maßgeblich war auch, dass für das Anhalten an dieser Stelle kein zwingender Grund gegeben war und dass das plötzliche Stehenbleiben des vorausfahrenden Fahrzeugs für den nachfolgenden Verkehr nicht erkennbar war, da im Falle des Abwürgens oder des Motorversagens keine Bremslichter zu erkennen seien und sich nachfolgende Fahrzeugführer dementsprechend nicht auf das Stehenbleiben einrichten konnten. Da innerorts beim Anfahren keine Sicherheitsabstände gelten, so urteilte das Frankenthaler Amtsgericht, könne die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands nicht zu Lasten des Mercedes-Fahrers gewichtet werden.
Hintergrund: Die Entscheidung behandelt einen praktisch sehr relevanten Sachverhalt, denn beim Anfahren an einer auf Grün schaltenden Ampel kommt es häufig zu Auffahrunfällen, wenn die nachfolgenden Fahrzeugführer damit rechnen, dass die vorausfahrenden Fahrzeuge beschleunigen. Kommen diese aber unvermittelt zum Stehen, weil der Motor abgewürgt worden ist, ist nicht mehr genug Zeit zum Bremsen. Für den Fall des Abwürgens muss der Vorausfahrende damit rechnen, dass ihm eine Haftungsquote in Höhe von 25 % angelastet wird. An der Entscheidung sind zwei Aspekte interessant. Erstens: die Haftungsquote gilt unabhängig vom Verschulden, denn nicht bloß ein Fahrfehler in Gestalt des Abwürgens rechtfertigt die Haftung, sondern auch ein Motorfehler, für den der Fahrzeugführer gar keine Schuld trägt. Zweitens: beim Anfahren sind innerorts keine Sicherheitsabstände einzuhalten. Die Faustregel, dass derjenige haftet, der auffährt, wird hierdurch modifiziert. Einzuordnen ist die Entscheidung in die Reihe der Fälle, bei denen ohne zwingende Gründe gebremst wird, denn auch dann haftet der Auffahrende nicht zu 100 %.
AG Frankenthal, Urteil vom 07.09.2017 – 3a C 140/17
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