Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz und den Erwerb von Waffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Alkoholabhängigkeit oder eine Abhängigkeit von anderen berauschenden Mitteln, eine psychische Krankheit oder Debilität besteht oder sonst die erforderliche persönliche Eignung oder die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 WaffG). Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel solchen Personen, die einzeln oder als Mitglied von Vereinigungen Bestrebungen unterstützen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG).
Über die Entziehung eines kleinen Waffenscheins und ein Waffenbesitzverbot hatte das Verwaltungsgericht Greifswald (VG Greifswald) zu entscheiden: Der Antragsteller, der NPD-Mitglied ist und in der Partei Funktionen ausübt (stellv. Landesvorsitzender), wandte sich gegen die Entziehung und das Verbot. Ohne Erfolg: Das VG Greifswald entschied, dass von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG auszugehen sei, da er einer Vereinigung angehört, welche gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sei. Für die Unzuverlässigkeit sei nicht notwendig, dass dem Antragsteller konkrete verfassungsfeindliche Handlungen zur Last gelegt werden und ebenso spielt es keine Rolle, dass sich der Antragsteller beanstandungsfrei verhalten hat. Einen Konflikt mit Art. 21 GG (Parteienprivileg) erkennt das Gericht, welches sich im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beruft (VGH Hessen, Urteil vom 12.10.2017 – 4 A 626/17), nicht.
Hintergrund: Die NPD verhöhnt offen die bundesdeutsche Rechtsordnung. Dennoch steht sie als Partei unter dem Schutz von Art. 21 GG. Das mag grotesk erscheinen, ist aber kein Widerspruch, denn die freiheitlich demokratische Grundordnung ist pluralistisch angelegt und muss von Verfassungswegen alles erdulden, was nicht ihr Dasein gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht hat für die NPD eben dies entschieden: die Partei ist verfassungswidrig aber nicht bedeutend genug, um eine Gefahr für die demokratische Grundordnung darzustellen. Sowohl die Entscheidung des hessischen VGHs als auch die Entscheidung des VG Greifswald werden dem gerecht, indem sie einerseits Art. 21 GG respektieren aber andererseits der Verfassungswidrigkeit der Partei gerecht werden.
VG Greifswald, Beschl. v. 18.12.2017 – 6 B 2413/17
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