Anwendbarkeit des Interimsverfahrens für Schallprognose bei Windenergieanlagen (VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 25.01.2018, 10 S 1681/17)
Das oberste baden-württembergische Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (VGH Baden-Württemberg) hat sich für die Anwendbarkeit des so genannten Interimsverfahrens für die Prognose von Schallemissionen von Windenergieanlagen ausgesprochen (Beschluss vom 25.01.2018, 10 S 1681/17).
Wenngleich es im entschiedenen Fall nicht darauf ankam, stellte der VGH klar, dass nach seiner Auffassung für die Schallprognose nicht das so geannte alternative Verfahren
nach DIN ISO 9613-2 angewendet werden durfte, denn dieses Regelwerk sei zum maßgeblichen Zeitpunkt (Datum der Entscheidung) nicht mehr anwendbar gewesen. Aus folgenden Gründen: Das Regelwerk ist für
„bodennahe Schallquellen“ anwendbar und passe daher nicht für bodenferne Schallquellen. Entscheidend sei aber, dass die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) am 05.-06.09.2017 im Rahmen der Aktualisierung ihrer Hinweise zum
Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen davon ausgeht, dass die Immissionsprognose bei
Windkraftanlagen nach dem so genannten Interimsverfahren durchzuführen sei. Die Umweltministerkonferenz hat diese
Empfehlungen der LAI auf ihrer Sitzung am 15.-17.11.2017 zur Kenntnis genommen. Mit Erlass vom 20.12.2017 hat auch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg erklärt, dass es nunmehr davon ausgeht, dass ab sofort das Interimsverfahren anzuwenden
ist. Das gilt auch für noch laufende Genehmigungsverfahren.
VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 25.01.2018, 10 S 1681/17