Die Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern hat weitreichende rechtliche Folgen. Denn Verbrauchern werden zahlreiche Vorteile gewährt, beispielsweise bei Widerrufsrechten beim Verbrauchsgüterkauf, im AGB-Recht oder der Bestimmung der Zuständigkeit von Gerichten. Über die letztgenannte Privilegierung hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden. In dem Fall ging es um die mittlerweile außer Kraft getretene Vorschrift des Artikel 15 VO (EG) 44/2001 zur Bestimmung von gerichtlichen Zuständigkeiten bei Verbrauchern. Konkret war zu entscheiden, ob der Nutzer einer Facebook-Seite die Verbrauchereigenschaft dadurch verliert, dass er Bücher publiziert, entgeltliche Vorträge hält, Internetseiten betreibt, Spenden sammelt und sich Ansprüche zahlreicher Verbraucher abtreten lässt, um diese gerichtlich geltend zu machen. Ziel der Aktivitäten war die Anprangerung von Datenschutzverstößen. Der EuGH hat entschieden, dass es sich trotz der Aktivitäten um einen Verbraucher handelt. Bei der Entscheidung stellten die Luxemburger Richter darauf ab, dass die Aktivitäten letztlich der Durchsetzung der Rechte vieler Verbraucher dienten und von Art. 169 AEUV gedeckt seien. Diese Vorschrift dient der Förderung des von Verbraucherinteressen und spricht dafür, die professionelle Verfolgung von Verbraucherinteressen nicht als unternehmerische Betätigung anzusehen. Der EuGH hat damit sich damit für eine weite Interpretation des Verbraucherbegriffs ausgesprochen und bekräftigt, dass es bei der Frage, ob es sich um einen Verbraucher handelt, nicht auf die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person ankommt. Die Gründe der Entscheidung sind auf die Verbrauchereigenschaft in anderen Vorschriften grundsätzlich übertragbar. Praktisch wird die weite Interpretation zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen, denn es kommt letztlich darauf an, ob eine Tätigkeit, die einen gewerbsmäßigen Anschein hat, dem Verbraucherschutz dient. Das wird oft nicht einfach zu beantworten sein.
EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-498/16
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