In einem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bestätigte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg seine Rechtsprechung zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der in erster Instanz erfolglose Beschwerdeführer wandte sich gegen die Heranziehung zum Rundfunkbeitrag. In dem Verfahren ging es darum, ob dem Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe zuzuerkennen war, was voraussetzte, dass er finanziell nicht in der Lage war, den Prozess zu führen. Hinzu kommen muss aber, dass sein Anliegen nicht „mutwillig“ ist, das heißt, dass gewisse Erfolgsaussichten bestehen müssen. Das OVG versagte hier im Ergebnis die hinreichenden Erfolgsaussichten.
Eine Härtefall-Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – geläufig auch als GEZ-Gebühr – kommt auch bei Personen, die keine Sozialleistungen beziehen (z. B. Hartz 4) in Betracht, und zwar in folgenden Fällen (§ 4 Absatz 6 RBStV):
Soweit stimmte die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgericht mit der des Vorgerichts (VG Lüneburg) überein. Das OVG entschied indessen, dass die Befreiung von der Beitragspflicht auch dann erteilt werden kann,
Voraussetzung ist allerdings, so das OVG, dass einer solchen Bescheinigung zu entnehmen ist, dass die zuständige Sozialleistungsbehörde die Voraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Sicht umfassend geprüft hat und das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht hat. Kurzum: eine einfache Bescheinigung genügt nicht. Diese strengen Anforderungen entnimmt das Gericht der aus § 4 Absatz 1 RBStV sprechenden Wertung, wonach die Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung des Rundfunkbeitrags grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn die wirtschaftliche Bedürftigkeit durch den Bezug von Sozialleistungen nachgewiesen wird. Die Regelung hat den Zweck, der GEZ bzw. dem Beitragsgläubiger die Ermittlung und Berechnung der Vermögensverhältnisse zu ersparen. Praktisch wären die Landesrundfunkanstalten nämlich angesichts der Vielzahl der Befreiungsanträge sachlich und personell völlig überfordert.
Im entschiedenen Fall konnte der Beschwerdeführer zwar Bescheinigungen vorlegen, aus denen sich ein Anspruch auf Sozialleistungen ergab, konkret durfte er eine Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII beanspruchen. Der Bescheinigung war aber nicht zu entnehmen, dass der Sozialleistungsträger das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft hat. Zu den Voraussetzungen, die sich aus der Bescheinigung ergeben müssen gehören Aussagen über folgende Punkte:
Diese Punkte waren der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung nicht zu entnehmen und der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, die Mängel ausräumen zu lassen keinen Gebrauch gemacht.
Hintergrund: Antragsteller, die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen, obwohl sie tatsächlich keine Sozialleistungen beziehen, müssen darauf achten, dass die Bescheinigung, mit der sie den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Sozialleistungen nachweisen, aussagekräftig ist. Rechtlich stellt sich die Frage, ob der Sozialleistungsträger zur Ausstellung einer den Anforderungen des OVG Lüneburg gerecht werdenden Bescheinigung verpflichtet ist. Das ist keineswegs klar, denn die Bescheinigung über die Bezugsberechtigung beinhaltet eine begünstigende Entscheidung. Zwar ist der Sozialleistungsträger grundsätzlich gehalten, sein Entscheidung schriftlich zu begründen, was die Darlegung der tragenden Grunde umfasst. Allerdings gehört dazu regelmäßig nicht, dass auch alle gegen die Zubilligung der Leistung sprechenden Gesichtspunkte erörtert werden. Antragstellern dürfte aber vor dem Hintergrund der OVG-Entscheidung ein subjektiv-öffentliches Recht auf umfassende Begründung der Entscheidung zuzubilligen sein, denn anders als es bei begünstigenden Verwaltungsakten sonst der Fall ist, kommt es Antragstellern beim Nachweis der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht auf die eigentliche Leistung an, sondern auf die Begründung.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.11.2017 – 4 PA 356/17
VG Lüneburg, Beschluss vom 22.09.2017 – 6 A 164/17
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