Mülltonnen vor dem eigenen Fenster wünscht sich wohl kaum jemand. Wenig begeistert waren auch Mieter, denen die vormals schöne Aussicht durch Mülltonnen verstellt wurde. Der Vermieter hatte den Standort der Mülltonnen geändert und eine Gitterbox errichten lassen, in der sieben 240 Liter Mülltonnen für Restmüll, drei Biotonnen und zwei Gelbe Tonnen stehen. Anlass des Streits war die Rückforderung von Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen sowie eine Mieterhöhung. Im Streit wandten die Mieter ein, zur Minderung der Miete berechtigt zu sein wegen der Mülltonnen vorm Fenster. Ohne Erfolg: das Amtsgericht Brandenburg erkannte keine Beeinträchtigung und wies das Minderungsbegehren zurück. Der Abstand zwischen den Fenstern der Mieter und den Mülltonnen war mit 10 Metern aus Sicht des Gerichts so groß, dass die Mieter nicht mit Geruchsbelästigungen zu rechnen haben. Außerdem sei zwischen den Fenstern und den Mülltonnen ein Blumenbeet und eine Hecke vorhanden, die die optische Beeinträchtigung abmildere.
Hintergrund: Der Fall ist nicht ohne Weiteres auf andere Mülltonnenfälle übertragbar. Denn es kommt auf die individuellen Umstände an. Geruchsbelästigungen sind im Sommer durchaus zu erwarten, wenn die Tonnen dichter als 10 Meter am Haus stehen. Zu berücksichtigen ist aber, dass gerade in Innenstadtlagen die Mülltonnen oft direkt an der Hauswand stehen. In solchen Fällen sind die Beeinträchtigungen – gerade wenn sie von Beginn an vorhanden sind – als ortstypisch hinzunehmen und rechtfertigen keine Minderung der Miete. Werden einem Mieter aber nachträglich durch eine Änderung des Standorts für die Mülltonnen die Tonnen direkt unter das Fenster gestellt, ist das Auftreten von Gerüchen selbstverständlich ein Fall für die Minderung der Miete. Denn zum Gebrauchswert der Mietwohnung gehört auch das ungestörte Lüften, das durch Gerüche nicht mehr uneingeschränkt möglich ist. In welcher Höhe die Miete gemindert werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa, ob zur anderen Hausseite eine Lüftungsmöglichkeit besteht und wie stark die Beeinträchtigungen sind. Denkbar sind Größenordnungen zwischen 1% und 20%.
AG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2017 – 31 C 156/16
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