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Kein Geld für Ampel, dann sperren wir eben die Straße: Sperrung am Rosa-Luxemburg-Gymnasium in Berlin-Pankow aufgehoben (VG Berlin, Beschl. v. 20.10.2017 – VG 11 L 571.17)

Die vom Bezirksamt Berlin Pankow verhängte teilweise Sperrung der Borkumstraße ist aufgehoben worden. Grund für die Sperrung war das beidseits der Borkumstraße befindliche Rosa-Luxemburg-Gymnasium und das damit einher gehende erhebliche Fußgängeraufkommen von wöchentlich ca. 30.000 Straßenquerungen. Gegen die Sperrung wandten sich Anwohner, die sich in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sahen. Mit Erfolg. Das Bezirksamt muss die „Durchfahrt verboten“-Schilder wieder entfernen. Das VG Berlin hat entschieden, dass die erhebliche Anzahl der Querungen keine Straßensperrung rechtfertigt. Vielmehr sei das eine in urbanen Gegenden ganz normale Erscheinung, für die das Straßenrecht Maßnahmen in Gestalt von Zebrastreifen oder Ampeln bereit halte. Davon ist anstelle einer Straßensperrung Gebrauch zu machen. Offenbar war das Berliner Gericht über das Vorgehen des Bezirksamts wenig angetan, wenn es anmerkt, dass klamme Kassen die kein Grund sein dürften, von der Errichtung von Fußgängerüberwegen abzusehen und stattdessen die billigere Sperrung der Straße anzuordnen.

Hintergrund: Bei Verkehrszeichen mit Ge- oder Verboten handelt es sich um Verwaltungsakte, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können. Die Entscheidung ist im einstweiligen Rechtsschutz ergangen (§ 80 Absatz 5 VwGO). Theoretisch könnte im ebenfalls durchzuführenden Hauptsacheverfahren (Anfechtungsklage) eine abweichende Entscheidung ergehen. Das dürfte hier kaum in Betracht kommen. Vielmehr wird das Bezirksamt Pankow anderweitig für rechtmäßige Zustände zu sorgen haben. Kurzfristig können zur Minimierung der Gefahren Geschwindigkeitsreduzierungen eingeführt werden, mittelfristig wird aber kein Weg an einem ordentlichen Fußgängerüberweg vorbeiführen. Alternativ könnte die Straße umgewidmet werden in eine Fußgängerzone, was aber ebenfalls durch Anwohner angegriffen werden könnte.

VG Berlin, Beschluss vom 20.10.2017 – VG 11 L 571.17

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