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Fahrerbewertungsportal vor dem Aus – personalisierte Veröffentlichung unzulässig (OVG Münster, Beschl. v. 19.10.2017 – 16 A 770/17)

Als erzieherische Maßnahme gedacht, steht das das Portal „fahrerberwertung.de“ nun vor dem Aus. Gegenstand des Portals war das Bewerten von Verkehrsteilnehmern, die – unter Nennung des Fahrzeugkennzeichens – nach dem Ampelsystem gelobt oder kritisiert werden sollten. Grün steht für vorbildlich und Rot für rücksichtslos. Auch eine neutrale gelbe Bewertung konnte vergeben werden. Der Landesbeauftragte für Datenschutz Nordrhein-Westfalen (NRW) erkannte darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und gab dem Portal auf, den Dienst so umzugestalten, dass nur die Halter der betroffenen Fahrzeuge Einblick in die sie betreffenden Bewertungen erhalten. Und um sicherzustellen, dass es sich wirklich um die richtigen Halter handelt, wurde ein Registrierungsverfahren vorgeschrieben. Der Betreiber des Portals sah dadurch seine Idee gefährdet und ging gegen die Auflagen vor. Das angerufene Verwaltungsgericht Köln (13 K 6093/15) hielt die Auflagen des Datenschutzbeauftragten aber für rechtens. Die Kölner Entscheidung wurde nun vom OVG NRW bestätigt. Nach Auffassung des OVG handelt es sich bei den Kennzeichen der Fahrzeuge um personenbezogene Daten. Die Veröffentlichung der Daten sei nur dann zulässig, wenn das Interesse des klagenden Portalbetreibers gegenüber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen überwiege. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Halter überwiege gegenüber dem privat motivierten Interesse des Portalbetreibers. Daran ändere auch das Ziel, die Verkehrsteilnehmer auf ihr eigenes Verhalten aufmerksam machen zu wollen, nichts. Denn – so das OVG – das Ziel der Selbstreflexion könne auch unter Beachtung der streitigen Anordnungen erreicht werden.

Hintergrund: Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der Verstoß gegen Datenschutzvorschriften ist augenscheinlich und es ist verwunderlich, dass der Betreiber des Portals derart blauäugig vorgegangen ist. Bei der Entscheidung ging es isoliert um Aspekte des Datenschutzes und nicht darum, dass das Portal keinerlei Objektivität gewährleisten könnte und daher eher dem Anschwärzen und Schmutzwerfen gedient hätte als der wirksamen Erziehung von Verkehrsteilnehmern. Ob dem Betreiber eine alternative Gestaltung des Portals einfällt, darf bezweifelt werden, denn das auf Neugier, Sensationslust und Verpetzen angelegte Konzept dürfte unter Beachtung des Datenschutzes nicht annähernd dieselbe Breitenwirkung entfalten. Das ist gut so. Außer dem Betreiber selbst wird das Portal wohl kaum jemandem fehlen.

OVG Münster, Beschl. v. 19.10.2017 – 16 A 770/17

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