Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 20.09.2017 (10 AZR 171/16), dass für die Berechnung von Nachtzuschlägen, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, der Mindestlohn als Basis heranzuziehen ist. Dies gilt, so das BAG, auch für die Vergütung an Feiertagen. Mit diesem Urteil stärkt das BAG erneut die Rechte von Arbeitnehmern und schließt damit eine weitere Lücke für Arbeitgeber, den gesetzlichen Mindestlohn bei Zuschlägen zu umgehen. In seiner Entscheidung vom 20.09.2017 stellte das BAG klar, die Basis für Zuschläge, hier für Nachtarbeit und Feiertagsarbeit, muss der gesetzliche Mindestlohn sein.
Geklagt hatte eine Montagearbeiterin, die von der beklagten Arbeitgeberin die Auszahlung eines Differenzbetrages aufgrund einer von der Beklagten fehlerhaft erstellten Lohnabrechnung verlangte. Die Beklagte hatte für die Berechnung des tariflichen Nachtzuschlags nur sieben Euro als Grundlage genommen, somit nicht den zum damaligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €. Auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin findet ein Manteltarifvertrag Anwendung, woraus sich für die Klägerin ein Anspruch auf Stundenlohn in Höhe von sieben Euro brutto ergibt. Weiterhin ergibt sich für die Klägerin aus dem Manteltarifvertrag ein Anspruch auf Nachtzuschlag in Höhe von 25 Prozent des Stundenverdienstes sowie ein Urlaubsentgelt, welches sich aus dem Eineinhalbfachen des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes errechnet, den die Klägerin in den letzten drei Monaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Die Beklagte hatte in ihrer Lohnabrechnung den Nachtzuschlag auf Basis des Stundenlohns von sieben Euro berechnet. Sie war der Auffassung, der gesetzliche Mindestlohn sei erfüllt, da in der Lohnabrechnung zu dem Stundenlohn von sieben Euro das tariflich geschuldete Urlaubsentgelt und ein Zuschlag nach dem Mindestlohn addiert wurden. Die Klägerin bekam sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz Recht. Beide Instanzen stellten fest, dass der Nachtzuschlag auf Basis des tatsächlichen Stundenverdienstes zu berechnen sei. Dieser beträgt nach den gesetzlichen Vorschriften des MiLoG mindestens 8,50 €, ab dem 01.01.2017 dann 8,84 brutto. Insbesondere sei in diesem Fall das tarifliche Urlaubsentgelt nicht auf den Mindestlohn anzurechnen gewesen. Das BAG bestätigte mit seinem Urteil die Vorinstanzen. Das gezahlte Urlaubsentgelt war nicht auf den Mindestlohn anzurechnen, da es bei Urlaubsantritt gezahlt wurde und somit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit anzusehen war. Damit stellte das gezahlte Urlaubsentgelt keine Leistung im Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar, sondern wurde unabhängig von einer tatsächlich erbrachten Leistung der Klägerin ausgezahlt. In Bezug auf die Berechnung des Nachtzuschlags ist nach der Entscheidung des BAG der gesetzliche Mindestlohn von zunächst 8,50 € und später 8,84 € pro Stunde gemäß MiLoG als Basis heranzuziehen. Das gezahlte Urlaubsentgelt durfte aus dem zuvor dargestellten Grund nicht angerechnet werden.
Das Urteil des BAG vom 20.09.2017 (10 AZR 171/16) ist ein weiteres wichtiges Grundsatzurteil zum seit mehr als 2 Jahren geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG).
BAG, Urteil vom 20.09.2017 – 10 AZR 171/16
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