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AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) – Reform 2017

Seit dem 01.04.2017 gilt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), welches den Missbrauch von Leiharbeit eindämmen und den sozialen Schutz sowie die Löhne der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer stärken soll.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die Überlassung von Arbeitnehmern durch ihren Arbeitgeber (=Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (=Entleiher). Es enthält arbeitsrechtliche Regelungen zum sozialen Schutz der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.
Mit der Reform des AÜG ist das überarbeitete AÜG mit den folgenden wesentlichen Änderungen zum 01.04.2017 in Kraft getreten:

  • Es gilt gemäß § 1 Absatz 1b AÜG eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate beim selben Entleiher beschäftigt werden dürfen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Die Unterbrechung der Einsätze hat hier durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zu erfolgen. Krankheit oder Urlaub führen nicht zur Unterbrechung der Überlassung. Diese Regelung richtet sich nach dem Gesetzeszweck an diejenigen Unternehmen, in denen Leiharbeitnehmer langfristig beschäftigt sind und faktisch „normale“ Arbeitsverhältnisse verdrängen. Es gilt jedoch eine Ausnahmeregelung für tarifgebundene Betriebe. Von der Überlassungshöchstdauer kann abgewichen werden, wenn Tarifverträge eine andere Überlassungshöchstdauer festlegen oder sofern aufgrund von Tarifverträgen Abweichungen im Betrieb vereinbart werden dürfen (§ 1 Absatz 1b AÜG). Die Berechnung des 18-Monatszeitraumes beginnt gemäß § 19 AÜG am 01.04.2017, so dass die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten erstmals am 30.09.2018 endet.
  • Leiharbeiter müssen grundsätzlich nach spätestens neun Monaten den gleichen Lohn wie vergleichbare Stammmitarbeiter erhalten. Mit dieser Regelung ist der „Equal Pay“-Grundsatz (=gleicher Lohn für gleiche Arbeit) nun auch auf Leiharbeitverhältnisse übertragen worden. Der Gesetzgeber möchte hiermit verhindern, dass Leiharbeitskräfte als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer „zweiter Klasse“ Stammarbeitnehmer verdrängen, da sie bei niedrigerer Vergütung billiger sind. Eine Ausnahme vom „Equal Pay“-Grundsatz nach neun Monaten besteht bei Branchenzuschlagstarifverträgen. In diesen Tarifverträgen muss dann jedoch eine Entgeltstufe enthalten sein, die nach spätestens 15 Monaten Einsatzdauer ein Entgelt vorsieht, welches mit dem Entgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter vergleichbar ist.
  • Leiharbeit muss von vornherein als solche im Überlassungsvertrag bezeichnet werden. Damit ist die so genannte „Vorratsverleiherlaubnis“ abgeschafft worden. Bisher konnten Arbeitgeber Scheinwerkverträge nachträglich und unter Vorlage einer Verleiherlaubnis als Leiharbeit legalisieren. Dies ist nicht mehr möglich. Die Leiharbeit muss nun von vornherein als solche bezeichnet werden. Wer dies nicht tut, kann sich im Nachhinein nicht auf seine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dürfen künftig nicht mehr als „Streikbrecher“ eingesetzt werden. Wenn der Entleiher unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, darf er keine Leiharbeiter einsetzen, die unmittelbar oder mittelbar die Tätigkeiten der streikenden Beschäftigten übernehmen, § 11 Abs. 5 AÜG.
    Bei Verstößen gegen die Neuregelungen drohen Bußgelder von bis zu 500.000,- € je Verstoß, § 16 AÜG.

Gesetz vom 21.02.2017, Art. 1 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, BGBl. I, S. 258; Inkrafttreten: 01.04.2017

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