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Unmittelbarer Vor- oder Nachteil bei Mitwirkungsverbot und Fortwirken der Befangenheit, § 24 KV M-V (OVG M-V, Beschl. v. 20.06.2017 – 2 L 180/14)

Von großer praktischer Bedeutung sind die kommunalverfassungsrechtliche Mitwirkungsverbote, denn Gemeindevertreter verfügen oft über Grundstücke in der Gemeinde oder sie haben Interessen, die durch gemeindliche Aktivitäten beeinflusst werden. Mit geringfügigen Abweichungen beinhalten daher alle Kommunalverfassungen Regelungen zur Befangenheit von Gemeindevertretern. Eine solche Regelung enthält auch die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (§ 24 KV M-V), die das Oberverwaltungsgericht M-V angewendet hat.

Eine Gemeinde wollte im Bereich eines Bebauungsplans liegende Grundstücke verkaufen, um dem Vorhabenträger die Bebauung mit 100 Häusern zu ermöglichen. Ein Gemeindevertreter ist Eigentümer eines Grundstücks, welches an die zu veräußern beabsichtigten Flächen angrenzt. Aus diesem Grund wurde er von der Gemeindevertretung von der Beschlussfassung über die Verkaufsbereitschaft der Gemeinde ausgeschlossen. Hiergegen klagte er beim Verwaltungsgericht Greifswald. Ohne Erfolg. Das OVG M-V wies seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Das VG Greifswald sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 24 KV M-V von der Beschlussfassung auszuschließen war. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung dem Gemeindevertreter einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Das OVG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass ein „unmittelbarer“ Vor- oder Nachteil nicht nur dann vorliegt, wenn dieser ohne weitere Zwischenschritte eintritt. „Unmittelbarkeit“ sei vielmehr auch dann zu bejahen, wenn weitere Zwischenschritte erfolgen müssen, die durch den Beschluss adäquat kausal festgelegt werden. Das Mitwirkungsverbot wirkt für weitere Beschlussfassungen fort. Diese Voraussetzungen bejahte das OVG M-V: Die Beschlussfassung über die Verkaufsbereitschaft der Gemeinde sei ein notwendiger Schritt zur Verwirklichung des Bebauungsplans. Der Umstand, dass zum Entstehen eines Vor- oder Nachteils für den Kläger weitere Schritte erforderlich waren, wie die Durchführung des Verkaufs und die Realisierung des Vorhabens, steht dem Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 KV M-V) nicht entgegen.

Hintergrund: Das Tatbestandsmerkmal „unmittelbar“ in § 24 Absatz 1 Nummer 1 KV M-V wird häufig falsch interpretiert. Anders als der Wortlaut es vermuten lässt, kommt es auf weitere Zwischenschritte nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei dem Gemeinderatsmitglied ein Sonderinteresse vorliegt. Dieses kann auch dann zu bejahen sein, wenn weitere Zwischenschritte notwendig sind, um Vor- oder Nachteile beim Gemeinderatsmitglied eintreten zu lassen. Das ist nicht neu, sondern entspricht bereits der bisherigen Rechtsprechung des OVG M-V.

OVG Greifswald, Beschluss vom 20.06.2017 – 2 L 180/14

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