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Gebühren für Knöllchen am Mietwagen: Bearbeitungsentgelt & Servicepauschale – rechtswidrige Praxis der Autovermieter

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Autoverleihern findet sich regelmäßig eine Klausel, nach der Mietern Bearbeitungsgebühren für die Weiterleitung der Daten an Behörden in Rechnung gestellt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn unter Beteiligung des Leihwagens während der Mietzeit eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat begangen worden ist. Wie auch in anderen Fällen wendet sich die Behörde, ausgehend vom Kennzeichen, zunächst an den Halter – die Leihwagenfirma – und bittet um Auskunft, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. Da der Mieter für die Leihwagenfirma kein Angehöriger ist und sich die Mietwagenfirma durch die Aussage nicht selbst belastet (vgl. §§ 52, 55 StPO) darf der Autovermieter die Aussage nicht verweigern.

Die Ermittlung des Fahrers ist für die Mietwagenfirma mit wenigen Mausklicks erledigt. Der personelle und zeitliche Aufwand ist daher gering. Umso mehr überrascht es, wenn für die Erteilung der Auskunft ein deftiges Bearbeitungsentgelt berechnet wird. Die Höhe dieser “Servicepauschale” variiert zwischen den einzelnen Autovermietern und beträgt zwischen 18,50 und 29,75 Euro. Für Knöllchen aus dem Ausland kann es sogar noch teurer werden.

Möglichkeiten zur Vermeidung der “Bearbeitungsgebühr”

Eine Möglichkeit besteht darin, den “Aufwand” beim Autovermieter gar nicht erst entstehen zu lassen. Muss dieser nämlich keine Auskunft erteilen, fällt die Gebühr nicht an. Das kann dadurch bewerkstelligt werden, dass der Mieter, wenn er von einem Verkehrsverstoß Kenntnis erlangt, das Knöllchen umgehend bezahlt, so dass sich eine Halteranfrage erübrigt. Das klappt aber nur dann, wenn man am Auto ein Knöllchen vorfindet. Bei Geschwindigkeitsverstößen und Rotlichtverstößen ist das, wenn man einmal von damit verbundenen Polizeikontrollen absieht, regelmäßig nicht der Fall. In solchen Fällen kann der Mieter einer Halteranfrage nur dadurch zuvorkommen, dass er von sich aus mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnimmt. In Deutschland ist dies regelmäßig die örtliche Polizeidienststelle oder die Gemeinde.

Rechtswidrige AGB-Klausel

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, der Erhebung der Gebühr zu widersprechen und diese nicht zu bezahlen. Die Aussichten der Autovermieter, die Gebühr erfolgreich geltend zu machen sind denkbar schlecht: Bei den Mietbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der Klauselkontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterliegen. Die Prüfung setzt zunächst einmal voraus zu ermitteln, welche Pflicht der Autovermieter gegenüber der Behörde erfüllt.

Zu unterscheiden sind zwei Fälle: Der Autovermieter kann als Dritter befragt werden oder als Betroffener. Der Unterschied liegt darin, dass bei der Befragung des Betroffenen ein eigener Verstoß untersucht wird, was bei der Autovermietung aber regelmäßig nicht der Fall ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug bestimmungsgemäß vermietet worden ist und die Verantwortung beim Mieter zu suchen ist. Mangels hinreichenden Anfangsverdachts werden Autovermieter bei Rotlichtverstößen und Geschwindigkeitsüberschreitungen daher regelmäßig in ihrer Haltereigenschaft als Dritte befragt. Bei Parkverstößen droht dem Halter nach § 25a StVG eine eigene Haftung für Verfahrenskosten, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Wird der Vermieter als Dritter befragt, steht dem Vermieter ein Entschädigungsanspruch gemäß § 23 JVEG zu (strittig, so AG Herford, Beschluss vom 23.03.2009 – 11 OWi 764/08 m.w.N.). Unkooperative Halter laufen Gefahr, eine Fahrtenbuchauflage auferlegt zu bekommen (§ 31a StVZO).

Die Belastung des Mieters mit einem „Bearbeitungsentgelt“ verstößt gegen § 307 Absatz 1 Nummer 2 BGB, denn sie steht in Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes. Wenn der Autovermieter als Dritter befragt wird, erfüllt er gegenüber der anfragenden Behörde eine ihm gesetzlich zugeordnete Pflicht. Dies geschieht nicht für den Mieter und schon gar nicht in dessen Interesse, sondern im Interesse der Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen. Dafür, dass sich der Vermieter rechtstreu verhält, darf er dem Mieter nicht ein „Bearbeitungsentgelt“ berechnen. Hinzu kommt noch, dass der Vermieter vor dem Hintergrund der drohenden Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) ein eigenes Interesse verfolgt. Außerdem steht ihm nach § 23 JVEG ein Entschädigungsanspruch gegen die auskunftersuchende Behörde zu. Dem Gesetz liegt daher der Grundgedanke zugrunde, dass der Autovermieter als Halter selbst zur Auskunft verpflichtet ist und dass gegebenenfalls anfallende Kosten im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Halter zu klären sind (vgl. § 23 JVEG).

Bei Parkverstößen liegt die Sache im Ergebnis nicht anders als bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen: Bei Parkverstößen droht der Autovermieter als Halter in Anspruch genommen zu werden (§ 25a StVG), wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dieses Risiko hat regelmäßig der Mieter veranlasst. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Halterhaftung nach § 25a StVG auf die Verfahrenskosten beschränkt ist und nicht für das Bußgeld gilt. Die Auskunfterteilung dient daher auch bei Parkverstößen dazu, den Richtigen zu ermitteln und kann in keinem Fall zu einer eigenen Haftung des Halters für das gegebenenfalls verwirkte Bußgeld führen. Auch hier erfüllen Autovermieter nur ihre gesetzliche Pflicht, wenn sie der Behörde Auskunft über die Person des Mieters erteilen.

Dem „Bearbeitungsentgelt“ steht daher keine Leistung des Vermieters gegenüber, denn der Vermieter erfüllt nicht etwa eine Pflicht des Mieters, sondern er erfüllt nur seine eigene Pflicht. Die AGB-Klausel zum „Bearbeitungsentgelt“ verstößt daher regelmäßig gegen § 307 Absatz 1 Nummer 2 BGB. Der dem Vermieter anfallende – ohnehin nur geringe – Aufwand ist Sache des Vermieters.

Eine weitere Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes liegt darin, dass die „Bearbeitungsgebühr“ regelmäßig unabhängig davon anfällt, ob der Verstoß schuldhaft begangen worden ist. Das bedeutet, dass der Mieter das Bearbeitungsentgelt auch dann zu zahlen hat, wenn er nur als Zeuge kontaktiert werden soll oder wenn er unrechtmäßig in Anspruch genommen wird (z. B. Messfehler bei Geschwindigkeitsmessung, Irrtum bei Kennzeichen). Dies steht in Widerspruch zum Verschuldensprinzip, das dem deutschen Recht zugrunde liegt und das in § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB Ausdruck findet. Eine Haftung besteht grundsätzlich nur bei Verschulden. AGB-Klauseln, die den Unschuldsbeweis nicht offen lassen oder die es dem Schuldner verwehren, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen, sind daher ebenfalls unwirksam (vgl. §§ 307, 309 Nummer 5 lit. b BGB).

Eine Klausel, die den Nachweis der Unschuld oder eines geringeren Schadens zulässt (vgl. § 309 Nummer 5 lit. b BGB) wäre rechtlich trotzdem nicht zu retten, da die oben erörterten Gesichtspunkte, die ganz grundsätzlicher Natur sind (eigene Pflicht des Vermieters), nicht ausgeräumt werden.

Der Umstand, dass diese klare Rechtslage von Autovermietern einfach ignoriert wird, lässt einen ziemlich ratlos zurück und wirft Fragen auf.

Warum tut niemand etwas gegen die rechtswidrige Praxis?

Die „Bearbeitungsgebühr“ wird in der Regel einfach von der Kreditkarte abgebucht. Die Einschaltung eines Anwalts kommt aus wirtschaftlichen Gründen meistens nicht in Betracht, da für Anwälte Streitwerte von 30 Euro nicht lukrativ sind. Anwälten ist es in der Regel nicht möglich, sich für die Regelgebühr in die Sache einzuarbeiten geschweige denn so ein Mandat kostendeckend zu bearbeiten (58,50 Euro, 1,3 Gebühr nach § 13 RVG, Nummer 2300 VV RVG zzgl. USt). Deshalb wehrt sich in der Praxis kaum jemand gegen die „Bearbeitungsgebühr“.

Warum kontrollieren sich die Autovermieter nicht gegenseitig?

Normalerweise haben Wettbewerber einen wachen Blick auf die Konkurrenz. Nach dem Prinzip „Vorsprung durch Rechtsbruch“ werden daher Rechtsverstöße, die von Konkurrenten begangen werden, regelmäßig wettbewerbsrechtlich verfolgt. Hier passiert das nicht. Angesichts des Umstandes, dass die „Bearbeitungsgebühr“ offenbar von allen maßgeblichen Marktakteuren erhoben wird, kann man sich seinen Teil denken.

Warum tun Verbraucherverbände nichts gegen rechtswidrige Bearbeitungsgebühren?

Warum Verbraucherverbände die Praxis der rechtswidrigen Bearbeitungsgebühr einfach hinnehmen, ist nicht zu erklären. Eigentlich wäre es deren Aufgabe, die Gebühr kritisch zu hinterfragen, anstatt medienwirksam kundzutun, dass das Bußgeld bei Mietwagen durch „Bearbeitungsgebühren“ verteuert werden kann.

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