Kosten der Scheidung sind von Finanzämtern zumeist als „außergewöhnliche Belastungen“ als von der Steuer absetzbar angesehen worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Praxis nun eine Absage erteilt: Aufwendungen für das Führen eines Rechtsstreits sind nach der Änderung von § 33 Einkommenssteuergesetz im Jahr 2013 nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit in existenzielle Not geraten würde oder lebensnotwendige Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte. Bei Scheidungskosten lägen diese Voraussetzungen regelmäßig nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn das Festhalten an einer Ehe eine starke Beeinträchtigung des Lebens darstellt. § 33 EStG steht daher der Absetzbarkeit von Scheidungskosten regelmäßig im Weg.
Für Scheidungen sind steuerrechtlich fortan Privatsache. Unmittelbare Auswirkungen wird das Urteil auf das Geschäft von Familienrechtlern haben, denn die Neigung, viel Geld für einen Anwalt auszugeben, dürfte mit dem Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit sinken.
BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI 9/16
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