Die schönste Zeit im Jahr, der Urlaub, kann zuweilen ein unangenehmes Nachspiel haben, nämlich dann, wenn Schäden an der Ferienwohnung oder am Ferienhaus aufgetreten sind und der Urlauber dafür haftbar gemacht werden soll. Wenn es sich um Schäden handelt, für die der Urlauber verantwortlich ist, ist der Ärger um das nachträglich in die Urlaubskasse gerissene Loch meistens schnell vergessen. Anders sieht das aber dann aus, wenn ein Urlauber für einen Schaden verantwortlich gemacht werden soll, den er gar nicht verursacht hat, sondern der vom Vormieter oder vom Vorvormieter hinterlassen worden ist.
Ferienhaussiedlungen und Appartmentanlagen sind oft einzelfinanziert, sodass einzelne Einheiten (Ferienwohnungen und Ferienhäuser) unterschiedlichen Eigentümern gehören. Die Anlagen werden aber regelmäßig einheitlich verwaltet. Anders als bei zentral organisierten Unternehmen, denen die Ferienanlagen im Ganzen gehören, haben Verwalter in erster Linie ein Interesse daran, nicht für Versäumnisse haftbar gemacht zu werden. Anstatt bei kleineren Problemen einmal ein Auge zuzudrücken, sei es um sich selbst den Ärger zu ersparen oder als Geste der Kulanz im Sinne der Kundenbindung und zur Erhaltung des guten Rufs, achten Verwalter darauf, alle in Betracht kommenden Ansprüche zu wahren. Deshalb kommt es gehäuft zu zu Auseinandersetzungen bei der Rückgabe von Ferienwohnungen oder Ferienhäusern. Nicht selten trifft es Urlauber, die für den Schaden gar nicht verantwortlich sind.
Anlass genug für eine genauere Betrachtung der Rechtsfragen rund um die Vermietung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen, von der Haftung für Schäden und abhanden gekommenes Inventar bis zu Bedeutung der Kaution und dem richtigen Umgang mit der Inventarliste.
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