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Heckenhöhe auf Nachbargrundstück bei Hanglage – BGH, Urteil vom 02.06.2017 – V ZR 230/16

In einem Nachbarschaftsstreit über die Höhe einer Hecke entschied der Bundesgerichtshof am 02.06.2017, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, welches tiefer als das Nachbargrundstück liegt, die Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist.
Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks in Hanglage in Bayern gegen seine Nachbarin, welche Eigentümerin des angrenzenden, jedoch tiefer liegenden Grundstücks ist. Zwischen den beiden Grundstücken befindet sich eine Geländestufe von ca. 1 m bis 1,25 m, dort verläuft eine Mauer. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang dieser Mauer eine 6 m hohe Hecke, die zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 m geschnitten wurde, gemessen von ihrer Austrittstelle. Der Kläger verlangte von der Beklagten den Rückschnitt der streitgegenständlichen und nunmehr 6 m hohen Hecke zweimal jährlich (ausgenommen war der Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. September) auf 2 m Höhe, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer. Die Beklagte machte die Einrede der Verjährung geltend.
In erster Instanz hatte das Amtsgericht Hersbuck die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers gab das Landgericht Nürnberg-Fürth dem Kläger Recht. Nachdem die Beklagte hiergegen die Revision einlegte, hatte der Bundesgerichtshof über den Streit zu entscheiden. Mit seinem Urteil vom 2. Juni 2017 gab der Bundesgerichtshof dem Kläger Recht. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückschnitt der streitgegenständliche Hecke auf 2 m Höhe, wobei die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) einzuhaltende Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau aus zu messen ist. So hatte es der Kläger beantragt. Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass zwar grundsätzlich bei der Bemessung der zulässigen Höhe der Pflanzen die Austrittstelle entscheidend ist, dies jedoch nicht gilt, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, welches tiefer als das Nachbargrundstück gelegen ist. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass eine „Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks“ erst möglich ist, wenn die „Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen“. Aus diesem Grund war die zulässige Pflanzenwuchshöhe hier nicht von der Austrittstelle, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks, also des Grundstücks des Klägers, aus zu bestimmen.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hatte keinen Erfolg. Verjährung ist nicht eingetreten. Nach den hier anzuwendenden nachbarrechtlichen Vorschriften verjährt der Anspruch auf Rückschnitt in fünf Jahren gemäß Art. 52 BayAGBGB ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis. Der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt ist frühestens 2009 entstanden. Wenngleich ein Rückschnittanspruch gemäß Art. 47 BayAGBGB bereits bei einer Pflanzenwuchshöhe von über 2 m entsteht (sofern sich die Pflanze in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze des Nachbargrundstücks befindet), ist die Höhe der Pflanze hier erst ab dem höher gelegenen Geländeniveau des Klägers zu bemessen gewesen. Der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt der Hecke ist entstanden, als diese eine Höhe von 2 m überschritten hatte, wohlgemerkt gemessen ab der 1 m hohen Geländestufe und somit ab dem Geländeniveau des Klägers. Dies kann frühestens im Jahr 2009 der Fall gewesen sein. Die absolute Höhe der Hecke ab Austrittstelle betrug da bereits mehr als 3 m. Der Lauf der Verjährungsfrist begann daher frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres 2009 und wurde in der Folgezeit rechtzeitig gehemmt. Die Einrede der Verjährung war daher unbeachtlich.

BGH, Urteil vom 02.06.2017 –V ZR 230/16

 

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