Der Bundesgerichtshof hat über einen Schmerzensgeldanspruch einer Klägerin entschieden, die sich im Jahr 2008 Silikon-Brustimplantate eines in Frankreich ansässigen Herstellers einsetzen ließ. 2010 wurde festgestellt, dass in den Implantaten qualitativ unzureichendes Industriesilikon verwendet worden ist, welches bei einem Austreten gesundheitliche Schäden verursachen kann. Auf ärztlichen Rat ließ die Klägerin die Implantate austauschen und verlangte Schmerzensgeld. Der Hersteller war mittlerweile in Insolvenz gefallen. Deshalb richtete sie den Anspruch gegen den TÜV Rheinland, der vom Hersteller mit der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung des Qualitätssicherungssystems, der Produktauslegung und der Überwachung beauftragt worden war und die Mängel nicht erkannt hat. In dem Verfahren ersuchte der BGH den EuGH zum Umfang der Produktprüfungspflichten. Der EuGH entschied, dass aus der Richtlinie 93/42/EWG keine generelle Pflicht zu unangemeldeten Inspektionen herzuleiten sei aber dass eine Überprüfungspflicht sehr wohl bei Hinweisen auf Missstände anzunehmen sein kann. Auf dieser Grundlage erkannte der BGH keine Pflichtverletzung des TÜV Rheinland, da in dem Fall keine Hinweise vorlagen, die weitere Überprüfungen veranlasst hätten.
Hintergrund: Der gegen den insolventen Hersteller ohne Weiteres zu bejahende Anspruch hilft der Betroffenen nicht weiter, da Forderungen aufgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht erfolgreich durchgesetzt werden können.
BGH, Urteil vom 22.07.2017 – VII ZR 36/14
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