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Müssen Nachbarn lautes Musizieren durch Nachbarkinder dulden? (AG München, Urt. v. 29.03.2017 – 171 C 14312/16)

Kinderlärm ist kein Lärm. Im Bundesimmissionsschutzrecht wurde diese Aussage bereits von der Rechtsprechung anerkannt und hat auch Eingang in § 22 Absatz 1a BImSchG gefunden. Danach sind von Kindern ausgehende Geräusche im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Nachbarn, die sich gegen nervtötenden Lärm auf einem Spielplatz beschweren, stoßen daher bei den Behörden regelmäßig auf taube Ohren. Der deutsche Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass Kinderlärm Ausdruck von Lebensfreude ist und der Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit dient (Art. 2 Absatz 1 GG). In Abwägung mit den Interessen derjenigen, die sich vom Lärm gestört fühlen, ist den Kinderrechten in der Regel der Vorzug zu geben.

Amtsgericht München

In Bezug auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München wird in den Medien nun berichtet, dass die Geräusche musizierender Nachbarskinder hinzunehmen sind (vgl. AG München, Urteil vom 29.03.2017 – 171 C 14312/16). Nachbarn, die in einem frei stehenden Haus wohnen, hatten sich über Ruhestörungen durch musizierende Kinder beschwert, die im benachbarten ebenfalls frei stehenden Haus wohnen und regelmäßig Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon spielten. Die Nachbarn fertigten Lärmprotokolle mit Angaben zu Uhrzeit und Art der Geräusche und forderten Unterlassung von Ruhestörungen. Ohne Erfolg: Das Amtsgericht wies die Klage ab. Anhand der Lärmprotokolle stellte das Amtsgericht fest, dass Beanstandungen während der Mittagszeit und während der Nachtruhe nur ausnahmsweise festzustellen waren. Daraus könne kein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden. Maßgeblich für die Entscheidung war die Annahme, dass es sich um minderjährige Kinder handelte, von denen nicht ohne Weiteres die Einhaltung von Regeln verlangt werden könne. Vielmehr liege die Überschreitung von Grenzen in der Natur der Kindheit. Eine sachverständige Messung der Geräuschintensität hielt das Amtsgericht nicht für notwendig, denn Geräusche seien nur dann als relevante Beeinträchtigung anzusehen, wenn mit den Instrumenten schlichtweg Lärm erzeugt werden soll. Bei einem „normalen“ Musizieren sei das nicht der Fall. Bei der Entscheidung bemühte das Amtsgericht auch verfassungsrechtliche Vorgaben und meinte, dass bei der Güterabwägung besonders Art. 6 GG zu berücksichtigen sei.

Würdigung

In der Grundaussage ist die Entscheidung zu begrüßen, denn Kinder brauchen Freiraum. Damit verträgt es sich nicht, wenn Nachbarn mit der Stoppuhr Ruhezeiten überwachen und im Falle des Verstoßes Ordnungsgelder durchsetzen können. Der in den Medien teilweise wiedergegebenen Interpretation, dass Nachbarn den Lärm musizierender Nachbarskinder hinzunehmen haben, ist aber zu widersprechen. Denn diese Aussage widerspricht der Rechtslage. Es mag sein, dass die Entscheidung des Amtsgerichts in dem konkreten Fall richtig war. Es gibt aber einige Punkte, die durchaus kritisch hinterfragt werden können: Die Aussage, dass man minderjährigen Kindern keine Vorschriften machen könne, weil das Übertreten von Grenzen zur Kindheit gehöre, ist nicht plausibel. Wenn man Kindern das Übertreten von Grenzen zubilligt, bedeutet das nicht, dass man ihnen keine Grenzen setzen sollte. Vielmehr funktioniert das zur Kindheit gehörende Übertreten von Grenzen nur dann, wenn es Grenzen gibt. Wenn die Aussage des Amtsgerichts zutreffen würde, könnte man auch gleich die StVO abschaffen, weil sich Autofahrer ohnehin nicht an Verkehrsregeln halten. Dass das Amtsgericht eine sachverständige Schallmessung nicht für notwendig hielt und Lärm nur bei einem Musizieren um des Lärms willen für relevant hält, begegnet erheblichen Bedenken. Damit würde es den Nachbarn unmöglich gemacht, sich überhaupt jemals gegen Musiklärm minderjähriger Kinder zu wehren. Denn bei Lichte betrachtet wird damit eine Auseinandersetzung mit der Güte des Musizierens verlangt. Das dürfte einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten, denn auch wenn sich jemand Mühe gibt beim Musizieren, kann darin eine Beeinträchtigung liegen. Das Amtsgericht dürfte damit in dem Fall ein Beweisangebot übergangen haben, was in der Berufung zur Aufhebung des Urteils geführt hätte. Lobenswert ist, dass sich das Gericht mit Grundrechten auseinandersetzt. Die Argumentation mit dem Schwerpunkt auf Art. 6 GG liegt aber neben der Sache: Art. 6 GG schützt die Ehe und die Familie und das Erziehungsrecht der Eltern. Durch Unterlassungsbegehren würde zwar auch in das Erziehungsrecht der Eltern eingegriffen, bei einem solchen Eingriff ist aber vielmehr eine Güterabwägung von Bedeutung, bei der die Rechte der Kinder und die Rechte der Nachbarn zu berücksichtigen sind. In der einen Waagschale liegt daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kinder und deren freie Entfaltung (Art. 2 Absatz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und auf der anderen das Recht der Nachbarn, in Ruhe sein zu dürfen (Art. 2 Absatz 1 GG) und gegebenenfalls – je nach Intensität der Beeinträchtigung – das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Absatz 2 Satz 1 GG). Dass die Eltern dabei entscheidende Vorgaben machen, berührt zwar auch deren Erziehungsrecht, spielt aber bei der Abwägung der Interessen der musizierenden Kinder mit den Interessen der Nachbarn nur eine untergeordnete Rolle, denn das grundrechtlich gewährleistete Erziehungsrecht ist nicht grenzenlos gewährleistet, sondern nur in dem Maß, in dem Rechte Dritter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nicht anhand von Art. 6 GG, sondern der Abwägung der Kinder- mit den Nachbarinteressen.

Falsche Impulse

Die im Lichte der Kinderrechte stehende Entscheidung ist daher geeignet, falsche Impulse zu setzen, denn sie kann, gerade im Kontext mit der Medienberichterstattung, den Eindruck erwecken, dass Schlagzeugspielen durch minderjährige Kinder jederzeit erlaubt ist. Das ist falsch. Vielmehr ist es sowohl Eltern als auch Kindern zuzumuten, in gewissem Maß Regeln einzuhalten. Dass es gerade bei minderjährigen Kindern keine Garantie für die strikte Einhaltung von Regeln gibt, liegt in der Natur der Sache. Daraus lässt sich aber kein Freibrief dahingehend herleiten, dass es deshalb keiner Regeln bedarf. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie andere Gerichte die Münchner Entscheidung rezipieren.

AG München, Urt. v. 29.03.2017 – 171 C 14312/16

Ergänzung [11.11.2017]: Dass das Amtsgericht München womöglich etwas über das Ziel hinausgeschossen ist, hat nachgehend der Bundesgerichtshof klargestellt. Kinderlärm ist nicht grenzenlos hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16). In der Entscheidung stellt der BGH übrigens dar, welche Anforderungen an die Substantiierung, das heißt die im Prozess notwendige Darlegung der Ruhestörungen zu stellen sind.

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