Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hatte einem zu dreieinhalbjähriger Haftstrafe verurteilten Titelhändler den Doktortitel entzogen. Dieser hatte geschäftsmäßig Professoren vermittelt, die Interessenten die begehrte Promotion ermöglichten. Die Bezahlung erfolgte zur Hälfte vorab und zur Hälfte nach Erlangung des Doktortitels. Das nahm die Universität zum Anlass, dem im Jahr 1981 selbst promovierten Titelhändler den Doktortitel zu entziehen. Dieser klagte dagegen und hatte sowohl beim VG Köln als auch beim OVG Münster keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun über die vom OVG Münster zugelassene Revision zu entscheiden. Dabei ist darüber zu entscheiden, ob die Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Doktortitels in der fakultätseigenen Promotionsordnung dem Vorbehalt des Gesetzes genügt und ob es rechtens ist, die Entziehung des Doktortitels ohne Verjährungsfrist zu ermöglichen.
Dieser Fall unterscheidet sich von dem zu dem beim BVerwG zu Aktenzeichen 6 C 3/16 behandelten Fall dadurch, dass hier nicht die Mängel der Doktorarbeit, sondern ein späteres Fehlverhalten Anlass für die Entziehung des Titels war.
Zu Mängeln in der Doktorarbeit: Universität darf nach 20 Jahren Doktortitel entziehen wegen Plagiats – BVerwG, Urt. v. 21.06.2017 – 6 C 3.16
Hintergrund: Warum wendet sich der Titelhändler bei einem so klar erscheinenden Fall gegen die Entziehung des Doktortitels? Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 1 VwGO). Das bedeutet, dass der Titel für die Dauer des Verwaltungsverfahrens – also bis zur bestandskräftigen Entscheidung – weiterhin geführt werden darf. Dieser Zeitraum betrug hier gut sieben Jahre. Anders liegt der Fall, wenn in Bezug auf die Titelentziehung die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO). Dann entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten dauern oft sehr lange und können damit die eigentliche Entscheidung erheblich hinauszögern. Je nach Gerichtsstandort, Auslastung des Gerichts und Komplexität der Materie kommt es vor, dass Verfahren erstinstanzlich (VG) bis zu sechs Jahre dauern und in zweiter Instanz (OVG) weitere zwei bis drei Jahre. Genug Zeit also, in der sich der Betroffene auf ein Leben ohne Doktortitel einrichten kann.
BVerwG, Termin vom 21.06.2017 – 6 C 3.16
OVG Münster, Urteil vom 10.12.2015 – 19 A 2820/11
VG Köln, Urteil vom 27.10.2011 – 6 K 3445/10
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