Im Jahr 2000 bewarb eine Sparkasse „Das Konto zum Nulltarif“. Die Klägerin nahm das Angebot wahr und eröffnete bei der Sparkasse ein Girokonto. Nachdem sich das Marktumfeld geändert hatte und in der derzeitigen Niedrigzinsphase kostenfreie Konten für Banken und Sparkassen aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands mehr Last als Lust geworden sind, kündigte die Sparkasse den Vertrag und führte als wichtigen Grund, der die Kündigung rechtfertigen sollte, an, dass die derzeitige Marktsituation eine Fortsetzung des kostenlosen Vertrags nicht zulasse. Die Kundin klagte gegen die Kündigung. Die Sparkasse wandte ein, dass sie nicht zeitlich unbegrenzt dazu gezwungen werden könne, ein kostenloses Konto anzubieten. Eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht aus § 5 Sparkassenverordnung M-V. Das Amtsgericht Ludwigslust gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass die Kündigung unwirksam war. Maßgeblich argumentierte das Gericht mit dem Fehlen eines wichtigen Grunds und der öffentlich-rechtlichen Bindung der Sparkasse, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft dem aus Art. 3 GG zu entnehmenden Willkürverbot unterliege. Das setze im Einklang mit den AGB der Sparkasse das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus, der hier nicht gegeben sei (vgl. § 314 BGB, AGB Nummer 26 Absatz 2 Buchstaben a bis e).
Bei unreflektierter Lektüre des Urteils drängt sich der Gedanke auf, dass die Sparkasse damit zeitlich unbegrenzt an die Bereitstellung des kostenlosen Kontos gebunden ist. Das ist aber nicht ganz zutreffend. Das Gericht hatte nur über den in den Prozess eingebrachten Streitstoff zu entscheiden und sich nicht dazu geäußert, ob ein Vertrag ordentlich gekündigt werden kann und auch nicht, ob Vertragskonditionen nachträglich zu Lasten der Kunden geändert werden dürfen. Da Sparkassen mit der Bereitstellung von Girokonten ein Massengeschäft betreiben, überrascht es, dass die Kündigung offenbar nicht optimal vorbereitet worden ist. Anderenfalls hätte zugleich über die Rechtmäßigkeit einer vorsorglich hilfsweise ordentlichen Kündigung entschieden werden können. Voraussichtlich wird die Sparkasse die Strategie nun überdenken und die Berufung oder die nächste Kündigung besser vorbereitet angehen.
AG Ludwigslust, Urt. v. 31.05.2017 – 43 C 288/16 Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es ist in Kürze mit einem Berufungsurteil des Landgerichts Schwerin zu rechnen.
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