Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem Voraussetzungen einer Anhörungsrüge (§ 108 Absatz 2 VwGO, Art. 103 Absatz 1 GG) entschieden und klargestellt, dass diese nicht bereits dann erfolgreich ist, wenn Tatsachen und Rechtsansichten, die im Verfahren vorgebracht worden sind, durch das entscheidende Gericht in den Entscheidungsgründen nicht erörtert werden (BVerwG, Beschluss vom 05.04.2017 – 8 B 54.16). Auch in solchen Fällen sei nämlich davon auszugehen, dass der gesamte nach der Rechtsauffassung des Gerichts erhebliche Vortrag berücksichtigt worden ist. Von einem Verstoß gegen Art. 103 Absatz 1 GG, § 108 Absatz 2 VwGO komme nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Das ist, so das BVerwG, dann anzunehmen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach dessen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.
Für die Anhörungsrüge ist daher von Relevanz, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht deutlich gemacht wird, welche Aspekte im Kern für entscheidungserheblich gehalten werden.
BVerwG, Beschluss vom 05.04.2017 – 8 B 54.16
VG Greifswald, Beschluss vom 11.07.2016 – VG 2 A 1171/13
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