Das OLG Celle hat entschieden, dass die Erbeinsetzung in einem Testament unter der Auflage, dass das Erbe in eine nicht existierende bzw. noch zu gründende Stiftung eingebracht werden soll, die durch den Erben geführt werden soll, unzulässig ist, wenn im Testament nicht der Zweck der Stiftung bestimmt wird (OLG Celle, Beschluss vom 10.04.2017 – 6 W 36/17). Zwar ist die Erbeinsetzung unter Auflagen möglich, jedoch setzt dies im Falle einer Stiftung voraus, dass der Zweck der Stiftung durch den Erblasser selbst bestimmt wird (§§ 2193 Absatz 1, 81 Absatz 1 Satz 2 BGB). Der Erblasser kann daher die Zweckbestimmung nicht dem im Testament benannten Erben überlassen. Das OLG Celle gelangte in der Entscheidung zu dem Ergebnis, dass nicht bloß die im Testament geregelte Auflage, sondern zugleich die gesamte Erbeinsetzung unwirksam war. Denn dem Testament ist nicht zu entnehmen, dass die Erbeinsetzung ohne die unwirksame Auflage erfolgt wäre. Damit wendet das Gericht den aus dem Vertragsrecht stammenden Rechtsgedanken von § 139 BGB an, wonach die Unwirksamkeit eines Vertrages die Unwirksamkeit eines anderen mit diesem zusammenhängenden Vertrages bewirkt, sofern nicht anzunehmen ist, dass der eine Vertrag ohne den anderen Vertrag geschlossen worden wäre. An dies Stelle der unwirksamen Regelung nach dem Testament tritt die gesetzliche Erbfolge.
Die Entscheidung führt einmal mehr vor Augen, dass die vom Erblasser beabsichtigten Folgen keineswegs einfach umzusetzen sind, denn im Fall des OLG Celle beabsichtigte der Erblasser gerade nicht den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Vielmehr hat sein Testament der gerichtlichen Prüfung nicht standgehalten und damit ist eingetreten, was nicht eintreten sollte. Die Auflage, das Erbe in eine Stiftung einzubringen ist grundsätzlich unproblematisch. Hier lag die Schwierigkeit darin, dass die Stiftung, in die das Erbe eingebracht werden sollte, noch nicht gegründet war und dass der Erblasser selbst eine nach § 2395 Absatz 1 BGB notwendige Zweckbestimmung nicht vorgenommen hat.
OLG Celle, Beschluss vom 10.04.2017 – 6 W 36/17
AG Cuxhaven, Beschluss vom 16.11.2016 – 4 VI 393/14