Gegenstand des Verfahrens war ein Pressebericht der Haff-Zeitung “Nordkurier”, die in der Region Ueckermünde, Torgelow, Eggesin, Ferdinandshof erscheint. Unter der Überschrift “Rabauken-Jäger erhitzt die Gemüter” berichtete der Lokalredakteur der Zeitung darüber, dass ein Jäger auf der Bundesstraße B 109 ein Reh an die Anhängerkupplung seines Volvos gebunden und schleifend über die Fahrbahn geschleppt hat. Im Beitrag übte er heftige Kritik am Vorgehen des Jägers und zitierte Beschimpfungen, die im Internet über den Jäger geäußert worden sind. So sei der Mann im Internet als “Drecksjäger” bezeichnet worden, dem sofort die Jagdlizenz entzogen werden müsse. In erster Instanz verurteilte das Amtsgericht Pasewalk den Redakteur wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe. Das Landgericht Neubrandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts: die Bezeichnung “Rabauken-Jäger” stelle eine Schmähkritik dar und unterfalle nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG). Bei einer durch das LG Neubrandenburg gleichwohl vorgenommenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Jägers meinte das Gericht, dass die Angelegenheit keine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffe, weshalb das Informationsinteresse der Öffentlichkeit als gering zu würdigen sei. Die Verurteilung wurde auch auf die Bezeichnung “Drecksjäger”gestützt, die zwar eine Äußerung eines Dritten darstellt, von der sich der Redakteur aber nicht distanziert habe. Vielmehr habe er die Äußerung so in seinen Beitrag eingebunden, dass von einem Zueigenmachen auszugehen sei. Damit müsse er sich die Äußerung zurechnen lassen.
Die Verurteilung des Redakteurs schlug heftige Wellen, und zwar nicht bloß wegen der Qualifizierung der Äußerung als Beleidigung, sondern auch wegen des Verfahrens: Nach Medienberichten sei der Jäger im CDU-Kreisverband Vorpommern-Greifswald aktiv. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zwei mal einstellen wollen und wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren weiterzuführen. Bemerkenswert sei, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Dienst- und Fachaufsicht des Justizministeriums unterstehe, welches seinerzeit von einer dem CDU-Kreisverband Vorpommern-Greifswald angehörigen Justizministerin geführt wurde. Dass diese Zusammenhänge, wie in der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Barbara Borchardt insinuiert, tatsächlich relevant für das Verfahren waren, darf bezweifelt werden. Das von allen Beteiligten zuweilen durchaus emotional geführte Verfahren entwickelte sich zu einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen. So brachte die Berichterstattung über einen Gerichtstermin der Zeitung eine abermalige Beleidigungsanzeige ein, denn sie hatte berichtet, dass sich der Staatsanwalt “mit Schaum vor dem Mund” über die Presse ereifert habe. Dadurch fühlte sich wiederum der Staatsanwalt beleidigt und erstattete Anzeige. Da kann man schon den Eindruck bekommen, dass die Beleidigungstatbestände ein kurioses Eigenleben entwickeln, indem sich die durch sie veranlassten Prozesse in einer Art Schneeballsystem immer weiter vergrößern. Es ist bedauerlich, dass ein Staatsanwalt nicht die Größe hat, einmal über den Dingen zu stehen und solche Sachen einfach auf sich beruhen zu lassen. Das hätte dem Verfahren ganz bestimmt gut getan, denn man hätte sich auf die wirklich wichtigen Dinge, nämlich die Meinungs- und die Pressefreiheit konzentrieren können (Art. 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 GG). Als Vertreter des Rechts kann man aber anscheinend nicht Fünfe gerade sein lassen, sondern muss, dem Recht verpflichtet, dem Anfangsverdacht einer Straftat gnadenlos nachgehen. Ein kraft Gesetzes zur Objektivität verpflichteter Staatsanwalt begibt sich damit selbst auf das Schlachtfeld und beweist, den Blick für das große Ganze verloren zu haben. Bedauerlich für den Staatsanwalt, der die Schaum-vor-dem-Mund Anzeige erstattet hat aber ein Lichtblick im großen und Ganzen war immerhin, dass die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen hat. Zur Beantragung eines Freispruchs konnte sich die Staatsanwaltschaft im “Rabauken-Jäger”-Fall aber nicht durchringen.
Die Verurteilung wurde von der Öffentlichkeit und der Presse mit regem Interesse verfolgt und zu Recht als skandalös kritisiert. Leider ist es gang und gäbe, dass die Meinungs- und Pressefreiheit gerade in den unteren Instanzen nicht mit dem ihr gebührenden Gewicht behandelt wird. Das liegt daran, dass Richter bei Amts- und Landgerichten in der Regel nicht gut mit der Materie des Äußerungsrechts vertraut sind und sich oft völlig neu in dieses Rechtsgebiet einarbeiten müssen, was manchen gut aber vielen weniger gut gelingt. Eine Ausnahme von dieser Regel stellen beispielsweise einige Gerichte in Berlin und Hamburg dar. Das liegt schlichtweg daran, dass dort mehr solche Fälle auftreten und die Grundrechte und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht präsenter sind als bei Richtern, bei denen der Alltag von Tankbetrügereien, Trunkenheitsfahrten und Drogendelikten geprägt ist. Die meisten Gerichte der unteren Instanzen neigen deshalb dazu, Äußerungen zu untersagen oder als Beleidigung zu qualifizieren, die vom Bundesverfassungsgericht ohne weiteres als zulässig qualifiziert worden wären. Dass also das Amtsgericht Pasewalk einen Unschuldigen verurteilt, darf daher nicht überraschen. Da längst nicht alle Betroffenen den weiten Weg bis vor das Bundesverfassungsgericht gehen, welcher Zeit, Geld und Nerven kostet, kommt es regelmäßig zu Fehlurteilen, für die sich aber niemand interessiert. Beim “Rabauken-Jäger”-Fall sind dem Landgericht Neubrandenburg eklatante Fehler unterlaufen: so hat sich das Gericht vorschnell darauf festgelegt, dass es sich bei der Bezeichnung als “Rabauke” um eine Meinungsäußerung und noch dazu um eine stets unzulässige Schmähkritik handelt, die der Meinungsfreiheit nicht mehr unterfällt. Damit hat das Gericht die gebotene Prüfung des damit zum Ausdruck gebrachten Werturteils unzureichend vorgenommen. Anders als bei Formalbeleidigungen, d. h. den klassischen Schimpfwörtern, hätte dies bei der Bezeichnung als Raubauke sehr gewissenhaft geprüft werden müssen. Dass das Landgericht trotz der Annahme, dass es sich um Schmähkritik handelt, eine Abwägung vorgenommen hat, lässt erahnen, dass sich die Richter nicht ganz sicher waren bei ihrer Entscheidung. Denn bei Schmähkritik findet eigentlich keine Abwägung statt, da diese der Meinungsfreiheit gerade nicht mehr unterfällt und damit gar nicht in die Abwägung eingestellt werden kann.
Das Oberlandesgericht hat nun die Verurteilung aufgehoben (Beschluss vom 09.09.2016 – 20 RR 66/16) und klargestellt, dass die Äußerung jedenfalls von § 193 StGB gedeckt war, da sie in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sei. Ob die Äußerung überhaupt tatbestandlich als Beleidigung zu qualifizieren ist, weil der Begriff Rabauke eher harmlos sei, ließ das OLG Rostock offen. Die Anforderungen an eine Schmähkritik seien im konkreten Kontext nicht erfüllt. Deshalb sei eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen, die zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit ausfalle. Auch im Hinblick auf die zitierte Bezeichnung als “Drecksjäger” hob das OLG die Verurteilung auf, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Redakteur sich diese Äußerung zu eigen gemacht hat. Hier legt das OLG eine gewisse Großzügigkeit an den Tag, denn in dem Beitrag hieß es in Bezug auf Äußerungen in sozialen Medien: “Dort wird der Mann als “Drecksjäger” beschimpft, dem sofort die Jagdlizenz entzogen gehört”. Dass hier nicht, wie es bei der Wiedergabe einer Drittäußerung deutlicher gewesen wäre, “gehöre” heiße, könne als kleine Ungenauigkeit angesehen werden.
Die vom OLG Rostock eingeleitete Wendung des Falls überrascht nicht. Sie kommt spät aber immerhin noch durch die Justiz des Landes M-V, denn spätestens das Bundesverfassungsgericht hätte die Verurteilung aufgehoben. Das OLG Rostock hat daher die drohende höchstrichterliche Belehrung noch einmal abgewendet.
Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 09.09.2016 – 20 RR 66/16
Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 05.02.2016 – 90 Ns 75/15
Amtsgericht Pasewalk, Urteil vom 20.05.2015 – 305 Cs 70/15
Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Borchardt – DIE LINKE – Landtag M-V, Drs. 6/4151
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