Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich die Parteien eines Vertrages dann nicht auf gesetzliche Ansprüche berufen, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der Schwarzarbeit zum Gegenstand hat. Solche Verträge sind nichtig (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG, § 134 BGB), so dass daraus keine Rechte hergeleitet werden können. Das gilt sowohl für Vergütungsansprüche wie auch für Mängelansprüche oder Ansprüche auf Rückzahlung nach einem Rücktritt vom Vertrag. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass jemand der sich außerhalb der Rechtsordnung bewegt, sich nicht der Rechtsordnung bedienen darf, um seine Ansprüche durchsetzen zu können. Dem nun vom BGH entschiedenen Fall lag zugrunde, dass der Besteller zunächst einen ordnungsgemäßen Vertrag geschlossen hatte über eine Vertragssumme von 16.164,38 € und erst im Nachhinein eine Abrede dahingehend getroffen wurde, dass von dieser Summe ein Betrag von 8.619,57 € regulär – das heißt mit Rechnung – und ein weiterer Betrag in Höhe von 6.400 € – ohne Rechnung – in bar zu zahlen sei. Der Bestgeller verlangte, nachdem er vom Vertrag zurückgetreten war, Rückzahlung des geleisteten Werklohns. Ohne Erfolg: eine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen kommt weder nach Vertragsrecht noch nach Bereicherungsrecht nicht in Betracht. Das gilt auch dann, und das ist das eigentlich neue an der Entscheidung, wenn der Vertrag erst im Nachhinein zu einem “Schwarzvertrag” gemacht wird. Die Entscheidung setzt die bisherige Rechtsprechung zu Schwarzarbeitsverträgen fort und gibt Anlass, auf die Gefahren solcher Verträge aufmerksam zu machen.
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