Am 06.04.2017 urteilte der Bundesgerichtshof über die Haftung für die Nutzung so genannter Premiumdienste, wenn diese nicht von der Anschlussinhaberin veranlasst worden sind. Dem Rechtstreit lag eine gegen die Anschlussinhaberin geltend gemachte Forderung zugrunde. Vom Anschluss der Anschlussinhaberin wurden über eine 0900-er Nummer so genannte Credits für ein Computerspiel freigeschaltet. Die insgesamt 21 Anrufe, die insgesmat einen Betrag von 1.253,93 Euro ausmachten, wurden allerdings ohne den Willen der Anschlussinhaberin durch deren 13-jährigen Sohn getätigt. In dem Fall hatte der BGH zu entscheiden, ob die Anrufe der Anschlussinhaberin zuzurechnen sind und ob eine Zurechnung nach § 45i Absatz 4 Satz 1 TKG anzunehmen ist. Diese Frage verneinte der BGH unter Hinweis auf die spezielleren Regelungen über nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, nach denen die Klägerin allenfalls Schadensersatz aber keinen Aufwendungsersatz begehren könne. Da auch die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht nicht vorlagen, war der geltend gemachte Forderung zurückzuweisen.
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